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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -
Vom 18. Dezember 2018
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 21.12.2018 S. 331)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 129), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2018 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben." |
2. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018" durch die Angabe "1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023" ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2018 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben." |
d) In Absatz 4 wird die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018" durch die Angabe "1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023" ersetzt.
4. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2018" durch die Jahreszahl "2019" ersetzt.
5. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2018" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190066
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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