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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -
Vom 12. Juni 2018
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 28.06.2018 S. 129)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)" durch die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2017 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2018 keine Förderabgabe erhoben." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend. | "(1) Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2018 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 bis 3 bis zu einer neuen Regelung entsprechend." |
b) In Absatz 2 werden das Wort "Naturgas" durch das Wort "Erdgas" und die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Naturgas" durch das Wort "Erdgas" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Naturgas" jeweils durch das Wort "Erdgas" ersetzt.
4. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2018" ersetzt.
5. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 181162
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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