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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -

Vom 15. Dezember 2016
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2016 S. 273)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" durch die Angabe "Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)" ersetzt.

bb) Nummer 7

7. von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Steuerfestsetzung" wird die Verweisung " § 165," eingefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 8 bis 11.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und Förderabgabe ist zudem von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), ergänzend entsprechend anzuwenden."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2016 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2017 keine Förderabgabe erhoben."

b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. "Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Jahreszahl "2017" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2016" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt.

5. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID 162124

ENDE

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