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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe

Vom 14. Dezember 2015
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 22.12.2015 S. 402)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" durch die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2015 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2016 keine Förderabgabe erhoben."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das
  1. aus auflässigen Lagerstätten, die erneut entwickelt worden sind.
  2. aus Bohrungen mit einer Länge von mehr als 4.000 m,
  3. aus Lagerstätten im Bereich des Festlandsockels.
  4. aus Lagerstätten im Bereich der Küstengewässer mithilfe von Förderplattformen oder
  5. durch Tertiärverfahren zusätzlich

gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2015, in den Fällen nach Nummer 5 bis zum 31. Dezember 2017, 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.

"(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das durch Tertiärverfahren zusätzlich gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2017 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe."

4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. "Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 30 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018" ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

8. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt.

9. In § 18 Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

10. In § 19 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

11. In § 21 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

12. In § 22 wird die Angabe "1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015" durch die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019" ersetzt.

13. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2014" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE

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