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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 2013
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 334)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds.GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Nds.GVBl. S. 598), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566)" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)" ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 19 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2013 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 19 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2014 keine Förderabgabe erhoben." |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für Erdgas" durch die Worte "für Erdgasimporte" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Erdgas" durch das Wort "Erdgasimporte" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Erdgas" durch das Wort "Erdgasimporte" ersetzt.
4. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. | "Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge." |
5. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.
6. § 23
§ 23 Explorationsbohrungen(1) Beteiligt sich der Abgabepflichtige in dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 an einer oder mehreren wirtschaftlich nicht fündigen Aufschluss- oder Teilfeldsuchbohrungen für den Bodenschatz Erdgas, deren Bohrbeginn nach dem 1. Januar 2011 liegt, so verringert sich je Bohrung die Förderabgabe auf Naturgas im Erhebungszeitraum, in dem die Nichtfündigkeit festgestellt wird, um 800 Euro für jeden Bohrmeter über 2.500 m unter Geländeoberkante, anteilig bezogen auf seine Beteiligung an den Bohrkosten. Die Förderabgabe kann in der Summe aller an einer Bohrung Beteiligter maximal um 2.000 000 Euro je Bohransatzpunkt verringert werden.
(2) Wird die Förderung aus einer ursprünglich als wirtschaftlich nicht fündig eingestuften Bohrung aufgenommen, so ist der nach Absatz 1 gewährte Betrag im Rahmen der nächsten Förderabgabeerklärung zu erstatten.
wird gestrichen.
7. Der bisherige § 24 wird § 23.
8. Der bisherige § 25 wird § 24 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2013" ersetzt.
(Stand: 28.03.2023)
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