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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 34 vom 18.12.2012 S. 598)


Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 501), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)" durch die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566)" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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 Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Rühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2012 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 19 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2013 keine Förderabgabe erhoben."

3. § 13 erhält folgende Fassung:

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  § 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Naturgas ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Soweit Dritte aufgrund der Berechtigung des Abgabepflichtigen oder für dessen Rechnung Naturgas verkaufen, ist insoweit der von diesen jeweils erzielte Preis zugrunde zu legen. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. Die Preise sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer Ausnahmesituation basieren. Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn

  1. es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18 des Aktiengesetzes),
  2. dem Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder
  3. dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören.

Bei der Ermittlung der Preise sind die Erlöse um die auf das gewonnene Naturgas zu zahlende Mineralölsteuer zu kürzen.

(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung verringern.

(3) Der Bemessungsmaßstab für Naturgas, das in Reinigungsanlagen durchgesetzt wird, verringert sich um 0,002045 Euro/m3.

" § 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 27112100 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgas im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.

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