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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe

Vom 19. Dezember 2011
(Nds.GVBl. Nr. 31 vom 28.12.2011 S. 501)


Hufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Die für die Berechnung der Abgabe notwendigen Daten sind zusätzlich durch Datenfernübertragung oder in elektronischer Form mitzuteilen. "(1)'Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 'Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben."

2. In § 7 werden im einleitenden Satzteil die Worte ,;Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)" durch die Worte "Artikel 3 des Gesetzes vom .1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)" ersetzt.

3. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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 Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Rühlermoor Valendis, Rühme und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2011 keine Förderabgabe erhoben. "'Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Rühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 'Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2012 keine Förderabgabe erhoben."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 7 eingefügt:

"'Die Preise sind nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie auf einer Ausnahmesituation basieren."

cc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden Sätze 8 und 9.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um eine Pauschale für Fortleitungskosten verringern. Die Pauschale beträgt 0,005661 Euro/m3 Naturgas für das Jahr 2009. Sie wird für jeden Erhebungszeitraum vom Landesamt der durchschnittlichen Entwicklung der den Abgabepflichtigen entstehenden Kosten für die Fortleitung des im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Naturgases angepasst und auf sechs Stellen hinter dem Komma berechnet. Dabei ist davon auszugehen, dass die Fortleitungskosten in Höhe von 85 vom Hundert anlagenabhängig und in Höhe von 15 vom Hundert lohnabhängig sind. "(2) Der Abgabepflichtige kann den Bemessungsmaßstab um die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung verringern."

c) Absatz 3

(3) Für Naturgas, das im Bereich der Küstengewässer oder des Festlandsockels gewonnen wird, können die tatsächlich entstandenen Kosten für die Fortleitung bis zur Küstenlinie von dem jeweiligen Bemessungsmaßstab abgesetzt werden, soweit sie die Pauschale übersteigen.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. "'Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge."

b) In Absatz 4 wird die Zahl "4 000" durch die Zahl "4 500" und die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

6. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

7.

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