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Regelwerk, Bergrecht

ElBergV - Elektro-Bergverordnung
Bergverordnung für elektrische Anlagen

- Niedersachsen -

Vom 23.10.2000
(Nds. MBl. Nr. 35/2000 S. 719)



s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Aufgrund des § 65 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch 1. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164), i. V. m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften vom 28.06.1999 (Nds. GVBl. S. 133) wird verordnet:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben und Einrichtungen i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

  1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  2. das tragbare elektrische Geleucht in nicht explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
  3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:

  1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die § § 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fuenfte Teil,
  2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die § § 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die § § 17 bis 28 sowie der Fuenfte Teil,
  3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge die § § 3 bis 6 sowie der Fuenfte Teil,
  4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die § § 9, 10, 15 und 29 sowie der Fuenfte Teil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Elektro-Fachkraft
    eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
  2. Elektro-Aufsichtsperson
    eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
  3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
    eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  4. elektrotechnischer Sachverständiger
    eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der zuständigen Behörde anerkannte Person,
  5. elektrotechnisch unterwiesene Person
    eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
  6. elektrische Anlage
    die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
  7. elektrisches Betriebsmittel
    ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
  8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
    ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
  9. Zündschutzart
    die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgehenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
  10. eigensichere elektrische Anlage

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