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BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Niedersachsen -
Vom 15.10.2003
(MBl. Nr. 38 vom 17.12.2003 S. 769)
Gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 65 Nrn. 2 und 4 bis 6, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 21. 8.. 2002 (BGBl. I S. 3322), und i. V. m. § 2 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 23.07.2003 (Nds. GVBl. S. 306), wird die Bergverordnung des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 01.09.1977 als Bergverordnung des LBa für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) in der nachfolgenden Neufassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:
in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.
(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.
(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.
(2) Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen; Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags; Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.
(3) Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden.
(4) Schriftliche Anweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.
(5) Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann. Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.
(6) Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast.
(7) Bühnen
(8) Bühnenanlagen sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen.
(9) Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken.
(10) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten i. S. dieser Verordnung auch als Fördergerüste.
(11) Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.
(12) Führungseinrichtungen
(13) Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.
(14) Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen; einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.
(Stand: 28.03.2023)
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