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Regelwerk

ABVO - Allgemeine Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen
- Niedersachsen -

Vom 2. Februar 1966
(MBl. Nr. 15/1966 S. 337)


Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Untertage-, Tagebau- und Tagesbetriebe

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle unter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Untertagebetriebe und Tagebaue mit den zugehörigen Tagesanlagen sowie für die Salinen.

§ 2 Allgemeine Sicherheit des Betriebes

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) [aufgehoben durch ABBergV]

§ 3 Schutzvorrichtungen

(1) [aufgehoben durch ABBergV]

(2) Werden Schutzvorrichtungen aus zwingenden Gründen vorübergehend außer Wirkung gesetzt, so sind sie sobald als möglich wiederherzustellen; bis dahin sind andere Sicherungen zu treffen.

§ 4 Verhalten bei Feststellung von Gefahren

(1) Wer eine Gefahr für die Sicherheit im Betriebe oder für Leben und Gesundheit von Personen erkennt, muss unverzüglich versuchen, die Gefahr abzuwenden. Gefährdete Personen sind unverzüglich zu warnen. Die nächste erreichbare Aufsichtsperson ist zu benachrichtigen.

(2) Die Warnung der Gefährdeten und die Unterrichtung der Aufsichtsperson hat auch zu erfolgen, wenn Anzeichen einer Gefahr, z.B. Brandgeruch, Auftreten brennbarer oder schädlicher Gase, festgestellt werden.

§ 5 Zutritt zu den Werksanlagen

(1) Die Werksanlagen einschließlich der Werksplätze müssen gegen die Nachbargrundstücke durch Mauern, Zäune oder dergleichen abgesperrt sein. Für Tagebau- und sonstige Böschungen, Halden, Teiche, Gräben und Kanäle gilt das nur, wenn der Schutz des öffentlichen Verkehrs oder die persönliche Sicherheit es erfordern.

(2) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen zuverlässig abgesperrt sein.

§ 6 Betreten der Werksanlagen

(1) Unbefugten ist das Betreten der Werksanlagen verboten. Das Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an den Zugängen auf Tafeln bekanntzumachen.

(2) Betrunkene dürfen sich auf den Werksanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

(3) Betriebsunkundige Personen müssen durch eine zuverlässige betriebskundige Person begleitet werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden können.

§ 7 Sichern der Tagesoberfläche

(1) Wo gefahrdrohende Tagebrüche, Rutschungen und Senkungen zu erwarten sind, muss die Tagesoberfläche abgesperrt werden. Unbefugte dürfen das abgesperrte Gebiet nicht betreten. Dies Verbot ist unter Hinweis auf diese Verordnung an geeigneten Stellen durch Tafeln bekanntzumachen.

(2) Tagesschächte, die nicht in betriebssicherem und befahrbarem Zustande unterhalten werden, sind zu verfüllen, soweit nicht das Oberbergamt andere Sicherungsmaßnahmen zulässt.

(3) Im Salzbergbau sind bei der endgültigen Einstellung des Betriebes die übrigen Grubenbaue planmäßig zu fluten.

§ 8 Markscheiderzeichen

Markscheiderische Festpunkte und Zeichen über und unter Tage dürfen nicht durch Unbefugte beseitigt oder in ihrer Lage verändert werden.

Maschinenbetrieb

§ 9 Schutzeinrichtungen an Maschinen

[aufgehoben durch ABBergV]

§ 10 Bedienung von Maschinen

(1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt werden.

(2) Muss eine Maschine, an der gearbeitet werden soll, stillgesetzt werden, so ist für die Dauer der Arbeit sicherzustellen, dass die Maschine nicht unbefugt in Gang gesetzt wird.

(3) Maschinen dürfen während des Ganges nur so weit geputzt, geschmiert oder ausgebessert werden, als dies ohne Gefahr geschehen kann.

(4) Treibriemen und Seile dürfen während des Ganges nur mit Vorrichtungen auf- oder abgeworfen werden, die diese Arbeit gefahrlos machen.

(5) Wer in der Nähe bewegter Maschinenteile arbeitet, muss enganliegende Kleidung tragen.

§ 10a Dampfkesselanlagen

(1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

(2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Oberbergamtes errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

(3) Eine vor dem 1. Juli 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis nach Absatz 2.

(4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrenden Prüfungen, Prüffristen, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme, Prüfung nach Schadensfällen, angeordnete Prüfung, Prüfung vor Instandsetzung, Prüfbescheinigungen und Veranlassung der Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung.

(5) Prüfungen nach Absatz 4 und von der Bergbehörde angeforderte Untersuchungen an Dampfkesselanlagen müssen von Sachverständigen vorgenommen werden, die vom Oberbergamt anerkannt worden sind.

§ 11 Luftverdichter

Luftverdichter, deren Verdichterteil geschmiert werden muss, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

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