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Regelwerk

SeismikBergVO - Seismik-Bergverordnung
Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für seismische Arbeiten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. September 1997
(GVOBl. 1997 S. 529)
Gl.-Nr.: B 750-15-2


Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 2 und 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 5 bis 9 und 10 Buchstabe b und § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), und des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 5. Mai 1994 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium sowie hinsichtlich § 2 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesplanung und Umwelt:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.

(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.

(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben.

(4) Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.

(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, wie Auf- und Abbau von Bohrgeräten, Umgang mit Sprengmitteln, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

§ 4 Unterweisung

Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 5 Dienstanweisungen

(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.

Dritter Teil
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 6 Grundsätze der Sicherheit

(1) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Niemand darf sich durch Genuß von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die unter Alkoholeinfluß stehen oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 7 Blitzschutz

Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.

§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden Dienstanweisungen.

(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen

(1) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.

(3) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muß.

(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

Vierter Teil
Durchführung der seismischen Arbeiten

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(Stand: 22.08.2023)

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