Aufgrund des § 65 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1, §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und des § 2 Abs. 1 und 2 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium:
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
das tragbare elektrische Geleucht in nicht explosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur die nachstehend genannten Bestimmungen:
für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die § § 3 bis 7, 16 und 18 bis 29 sowie Abschnitt 5,
für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die § § 3 bis 7, 16, 17 Satz 2 und 3 und die §§ 18 bis 29 sowie Abschnitt 5,
für den elektrischen Teil der Grubenanschlußbahnen und deren Triebfahrzeuge die § § 3 bis 6 sowie Abschnitt 5,
für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die § § 9 bis 11, 16 und 30 sowie Abschnitt 5.
Elektro-Fachkraft eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie ihrer Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
Elektro-Aufsichtsperson eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
elektrotechnischer Sachverständiger eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Bergamt anerkannte Person,
elektrotechnisch unterwiesene Person eine Person, die, ohne Elektro-Fachkraft zu sein, in bestimmte Arbeiten an elektrischen Anlagen eingewiesen ist und deshalb die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
elektrische Anlage die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
elektrisches Betriebsmittel ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen der Anwendung elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
Zündschutzart die Art der in den harmonisierten Normen oder in den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
eigensichere elektrische Anlage die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,
eigensicherer Stromkreis
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