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Bergwes ZustLVO M-V - Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Januar 2013
(GVOBl. Nr. 2 vom 30.01.2013 S. 123)
Gl.-Nr.: 200 - 6 - 59
(1) Das Bergamt Stralsund ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach
für Tätigkeiten nach den Nummern 3a und 3b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
(2) Für künftige Regelungen überträgt die Landesregierung ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu bestimmen, auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium.
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die nach § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen von Sachverständigen, die öffentlich bestellt und vereidigt werden, zu erlassen, wird für den Bereich des Bergwesens auf das für diesen Bereich zuständige Ministerium übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Ausführung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Bergamt Stralsund.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ist für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach § 36 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung für den Bereich des Bergwesens das Bergamt Stralsund.
(4) Für künftige Regelungen überträgt die Landesregierung ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde nach Absatz 2 zu bestimmen, auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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