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BergwesSachvVO M-V - Bergwesensachverständigenverordnung
Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen im Bergwesen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. April 2014
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2014 S. 209)
Gl.-Nr.: B 7100-1-11
Aufgrund des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
Abschnitt 1
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung
§ 1 Bestellungsgrundlage
Das Bergamt Stralsund bestellt gemäß § 36 der Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des Bundesberggesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung der Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.
(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.
(6) Die Tätigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Stralsund beschränkt.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(1) Sachverständige sind auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für- das einzelne Sachgebiet werden durch das Bergamt Stralsund bestimmt.
(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung der Antrag stellenden Personen ist, dass
(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass
§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung
Für die Anerkennung von Qualifikationen der Antrag stellenden Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 und 3.
Abschnitt 2
Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
(Stand: 06.09.2023)
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