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MBergBGebV - Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau
Vom 19. August 2021
(BGBl. I Nr. 57 vom 25.08.2021 S. 3712)
FNA: neu: 202-5-14
Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 2 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Anlage - (zu § 1 Absatz 1) |
Gebührenverzeichnis
Nummer | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr in Euro |
1 | Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde | |
1.1 | mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG) | |
1.1.1 | für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche | 5.000 bis 100.000 |
1.1.2 | für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche | 10.000 bis 150.000 |
1.1.3 | für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche | 15.000 bis 200.000 |
1.1.4 | für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test | 5.000 bis 100.000 |
1.2 | ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG | |
1.2.1 | für Erforschung | 2.000 bis 30.000 |
1.2.2 | für Ausbeutung | 3.000 bis 40.000 |
1.2.3 | für Erforschung und Ausbeutung | 4.000 bis 50.000 |
2 | Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565) | 1.000 bis 20.000 |
3 | Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG | 250 bis 5.000 |
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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