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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. März 2021
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 13.04.2021 S. 151)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 15. Juli 2019 (GVBl. LSa S. 192) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)," durch die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 271 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung in den Ergebnissen der Statistik Produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den in § 10 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten "Menge" und "Wert" für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

" § 9 Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik 42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller) unter den in § 10 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten "Menge" und "Wert" für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben."

3. In § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(Bodenschatzziffer 9.2)" gestrichen.

4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(Bodenschatzziffer 9.2)" gestrichen.

5. In § 13 wird die Jahreszahl "2020" durch die Jahreszahl "2022" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 210769

ENDE

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