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ElBVO - Elektro-Bergverordnung
Bergverordnung für elektrische Anlagen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. November 2001
(GVBl. LSa Nr. 52 vom 03.12.2001 S. 476)
Gl.-Nr.: 750.4
s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10 - auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und §§ 128 und 129 Abs. 1 - sowie des § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und anderer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt III des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:
Teil 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:
(4) Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall, welche Teile der Verordnung auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen anzuwenden sind, wenn Betriebsmittel verwendet oder vorgeführt werden, für die erhöhte Anforderungen an die elektrische Sicherheit gestellt werden müssen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
(Stand: 28.03.2023)
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