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Prüfungen durch: | Fachkundige Person (FP) Verantwortliche Person (VP) Sachverständige (SV) |
maximale Prüfabstände | |||||||
Ziffer | Anlagenteil: | arbeitstäglich | 1 Woche | 1 Monat | 2 Monate | 6 Monate | 12 Monate | 24 Monate | sonstige |
1.7 | Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre | ||||||||
1.7.1 | Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse | FP 1 | VP | ||||||
1.7.2 | Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.3 | Haupttragglieder | FP 1 | VP | SV 7 | |||||
1.7.4 | Prüfung von Zwischengeschirren | ||||||||
1.7.4.1 | Zwischengeschirre Regelprüffristen: |
FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | SV 9, 11 | ||||
1.7.4.2 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr, erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate |
FP | VP | nach max. 18 Monaten: SV 9, 11 | |||||
1.7.4.3 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung |
FP | VP | SV 9, 11 | |||||
1.7.4.4 | Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV: Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung |
FP | VP | VP 8 oder SV 10, 11 | nach 48 Monaten SV 9, 11 | ||||
1.7.5 | Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen | FP | SV 12 | ||||||
1.7.6 | Prüfung von Unterseilaufhängungen | ||||||||
1.7.6.1 | Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen) | FP | VP | SV 9, 11 | |||||
1.7.6.2 | Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige: | FP | VP | SV 10, 11 | nach 48 Monaten SV 9, 11 |
_______________
Fußnoten: | |
1) | An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden. |
2) | Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach zehn Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen. |
3) | Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit. |
4) | Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. |
5) |
(Stand: 11.09.2024)
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