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Regelwerk

BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juli 2005
(GVBl. Nr. 41 vom 20.07.2005 S. 352; 07.05.2010 S. 345)
Gl.-Nr.: 750.5


Aufgrund des § 65 Nrn. 2 und 4 bis 6, des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 129 Abs. 1 sowie des § 68 Abs.1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), und in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 21. Februar 1991 (GVBl. LSa S. 11) und Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 25. Januar 2005 (MBl. LSa S. 31), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen,
    2. Güterförderanlagen und
    3. Abteufanlagen,
  2. Befahrungsanlagen,
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,
  4. Bühnen und Greiferanlagen und
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S.1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807), und der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S.1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, 2188), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.

(2) Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen. Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags. Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.

(3) Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden.

(4) Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann; betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.

(5) Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast.

(6) Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.

(7) Bühnenanlagen sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen.

(8) Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken.

(9) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste.

(10) Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.

(11) Führungseinrichtungen sind:

  1. in Schächten:
    1. Spurlatten aus Holz oder Stahl,
    2. Führungsseile,
    3. Eckführungen an Anschlägen, einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;
  2. in Schrägstrecken:

Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus.

(12) Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(13) Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.

(14) Hilfseinrichtungen sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, insbesondere Greiferanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke.

(15) Hilfsfahranlagen sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind.

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