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Regelwerk

SeismikBergV - Seismik-Bergverordnung
Bergverordnung über seismische Arbeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 24. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 26.08.2014 S. 343)



Auf Grund von § 65 Nummern 2 und 4, § 66 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 bis 10 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 13 10), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.

(2) Prüfung durch eine verantwortliche Person ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.

(3) Prüfung durch eine fachkundige Person ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.

(4) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer oder Druckluftlanzen.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

§ 4 Unterweisung

Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 5 Schriftliche Anweisungen

(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.

Abschnitt 3
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 6 Grundsätze der Sicherheit

(1) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch eine fachkundige Person, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) Niemand darf sich durch Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 7 Blitzschutz

Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.

§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden schriftlichen Anweisungen.

(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen

(1) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.

(3) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muss.

(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

§ 10 Maßnahmen der Ersten Hilfe

(1) Es muss sichergestellt sein, dass bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.

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