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Regelwerk

BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 24. Juli 2014
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 26.08.2014 S. 343)



Archiv 1981

Auf Grund von § 65 Nummern 2 bis 6, § 66 Satz 1 Nummern 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1, § 67 Nummer 1 und § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 13 10), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen),
  2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Beschäftigter
    Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
  2. Bohrbetrieb
    Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
  3. Bohrgerüst
    die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen,
  4. fachkundige Person
    Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
  5. Förderbetrieb
    Betrieb, der einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
  6. Förderbohrung
    jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
  7. Kaverne
    durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,
  8. Lagerbehälter
    ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,
  9. Prüfung durch eine fachkundige Person
    das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben,
  10. Prüfung durch eine verantwortliche Person
    ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
  11. Prüfung durch einen Sachverständigen
    das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich aller dazu erforderlichen Messungen,
  12. brandgefährdeter Bereich
    Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die entzündlich, leicht- oder hochentzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, dass durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können,
  13. explosionsfähige Atmosphäre
    Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,
  14. explosionsgefährdeter Bereich
    Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann,
  15. Plattform
    schwimmendes oder auf dem Boden eines Küstengewässers abgestütztes Tragwerk für Einrichtungen, die einem der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke dienen,
  16. Taucherarbeit
    Arbeit unter Wasser, bei der die Taucher über Tauchgeräte mit Atemgas versorgt werden oder in einer Unterwasserdruckkammer arbeiten.

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

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