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Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Hamburg -
Vom 28. April 1998
(GVBl. Nr. 14 vom 18.05.1998 S. 57)
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1, des § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und Nummer 10 Buchstabe a sowie des § 68 Absatz 1, in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 126 Absatz 3 und § 128 und § 129 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1310), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 164), und in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlass von Bergverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 15. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 357) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 und des § 11 Absatz 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
I. Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nummer 1 sind
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nummer 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Messgehilfinnen oder Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einem von ihnen die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(Stand: 28.03.2023)
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