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Verordnung
zur Änderung der Elektro-Bergverordnung *
Vom 9. August 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 15.09.2006 S. 484)
Aufgrund des § 65 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, mit § 127 Abs. 1 und mit den §§ 128 und 129, und des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
Die Elektro-Bergverordnung vom 17. September 2001 (GVBl. I S. 407) wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Satz 3 wird das Wort "Luftdruck" durch das Wort "Druckluft" ersetzt.
2. In § 30 wird in der Überschrift nach den Worten "elektrischer Anlagen und" das Wort "elektrischer" eingefügt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Neuerrichtete" das Wort "oder" eingefügt und die Worte "durch einen elektrotechnischen Sachverständigen" durch die Worte "durch eine elektrotechnische Sachverständige oder einen elektrotechnischen Sachverständigen" ersetzt.
4. In § 39 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "Betriebsmittel" die Worte "ohne Prüfung" eingefügt.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 werden die Worte "des Herstellers" durch die Worte "der Herstellerin oder des Herstellers" ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
6. In § 41 Abs. 3 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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