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Regelwerk

Hessische Richtlinie zur Erforschung von Straftaten in Bergbaubetrieben nach § 146 des Bundesberggesetzes (BBergG) und Untersuchung von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BbergG
- Hessen -

Vom 10. Januar 2013
(StAnz. Nr. 5 vom 28.01.2013 S. 202)


0. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie ist bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetz (BBergG) sowie bei der Untersuchung von Betriebsereignissen nach § 74 Abs. 3 BBergG in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, anzuwenden. Sie regelt darüber hinaus die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bergbehörde und Polizeibehörde sowie deren Zusammenarbeit.

2. Straftaten

2.1 Abgrenzung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

Der Bergbau unterliegt nach § 69 des BBergG der Aufsicht der Bergbehörde. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat die Bergbehörde nach § 147 BBergG auch Straftaten nach § 146 BBergG zu erforschen und somit die damit zusammenhängenden Aufgaben nach der Strafprozessordnung ( StPO) wahrzunehmen.

Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Bergbehörde und der Polizeibehörden bei der Erforschung von Straftaten sowie für die Zusammenarbeit von Bergbehörde und Polizeibehörden gilt in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben Folgendes:

2.1.1 Zuständigkeit der Bergbehörde

Die Bergbehörde ist zuständig für die Erforschung von Straftaten nach § 146 BBergG.

2.1.2 Zuständigkeit der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden sind zuständig, soweit nicht nach Nr. 2.1.1 die Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben ist oder wenn bei Gefahr in Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der Bergbehörde nicht erreicht werden kann.

2.1.3 Einleitung der Maßnahmen

Maßnahmen sind nur von derjenigen Behörde einzuleiten, die nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2 zuständig ist. Ergibt sich bei den Ermittlungen die ausschließliche Zuständigkeit der anderen Behörde, so ist der Vorgang an sie abzugeben, soweit er nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.

2.1.4 Zusammenarbeit von Berg- und Polizeibehörden

Die Bergbehörde und die Polizeibehörden haben bei ihren Maßnahmen, insbesondere bis zur Klärung der Zuständigkeit beziehungsweise Abgabe an die zuständige Behörde, eng zusammen zu arbeiten. Sie haben sich unverzüglich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Bei Straftaten, die nach § 146 BBergG und nach sonstigen Straftatbeständen zu erforschen sind, haben die Bergbehörde und die Polizeibehörden ihre Ermittlungen jeweils entsprechend ihrer Zuständigkeiten nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 abgestimmt zu führen.

2.1.5 Fachliche Unterstützung durch die Polizeibehörden

Die Bergbehörde hat in Fällen der Nr. 2.1.1 die fachliche Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen, wenn die Erforschung einer Straftat besondere kriminalistische und/oder kriminaltechnische Kenntnisse erfordern. Dies gilt insbesondere bei der Untersuchung von unnatürlichen Todesfällen (Tod durch Unfall oder Fremdverschulden).

2.1.6 Fachliche Unterstützung durch die Bergbehörde

Die Polizeibehörden haben die Bergbehörde in Fällen der Nr. 2.1.2 zu beteiligen, wenn betriebsspezifische und/oder Fragen des Arbeitsschutzes berührt sind oder Maßnahmen unter Tage erforderlich werden.

2.1.7 Anzeigen nach § 159 StPO

Die Anzeige nach § 159 StPO (unnatürlicher Tod, Leichenfund) ist von der Behörde vorzunehmen, die die Leiche zuerst am Fundort in Augenschein genommen hat.

2.2 Rechte und Pflichten der Bergbehörde im Rahmen der Erforschung von Straftaten

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 147 BBergG haben die Bergbehörde und deren beamtete Bedienstete insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

In rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst bedeutsamen Fällen unterrichtet die Bergbehörde die Staatsanwaltschaft sofort - gegebenenfalls fernmündlich - über den zu ihrer Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat und die von ihr getroffenen Maßnahmen.

Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt werden, hat die Bergbehörde vor der Auftragsvergabe die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der Kostenübernahme, einzuholen.

Gegenstände, die zur Untersuchung von Ursachen notwendig sind, hat der Untersuchende in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen ( § 94

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