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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
- Hessen -
Vom 3. Dezember 1981
(GVBl. I S. 859; 12.12.2007 S. 859aufgehoben)
Gl.-Nr.: 53-46
Auf Grund des § 32 Abs. 3 und des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird verordnet:
Die Befugnisse der Landesregierung nach § 32 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen und von Bergverordnungen auf Grund der § § 65 und 66 des Bundesberggesetzes werden auf die für das Bergrecht und die Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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