umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (1)
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BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -
Vom 24. Januar 2007
(Brem.GBl. Nr. 4 vom 30.01.2007 S. 17)
Archivdatei 1981
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den § § 127 bis 129, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbergrgesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Gesetztes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) i. V. m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) wird verordnet:
Die Neufassung berücksichtigt:
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
I.S. dieser Verordnung ist:
1. Beschäftigter | Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, |
2. Bohrbetrieb | Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung, |
3. Bohrgerüst | die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen, |
4. fachkundige Person | Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen, |
5. Förderbetrieb | Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind, |
6. Förderbohrung | jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird, |
7. Kaverne | durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum, |
8. Lagerbehälter | ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten, |
9. Prüfung durch eine fachkundige Person | das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder fachkundige Person Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben, |
10. Prüfung durch eine | das eingehende Besichtigen verantwortliche Person von Schäden oder Mängel zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen, |
11. Prüfung durch einen Sachverständigen |
(Stand: 28.03.2023)
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