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Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Exploration kobaltreicher Ferromangankrusten im Gebiet
Vom 16. September 2014
(BGBl. II Nr. 21 vom 22.09.2014 S. 570)
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) verordnet die Bundesregierung:
Die in Kingston am 27. Juli 2012 von der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde angenommenen und mit Beschluss vom 25. Juli 2013 ergänzten Bestimmungen über die Prospektion und Exploration kobaltreicher Ferromangankrusten im Gebiet werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bestimmungen über die Prospektion und Exploration kobaltreicher Ferromangankrusten im Gebiet
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Seerechtsübereinkommen") sind der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen nationaler Hoheitsbefugnisse sowie deren Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit, dessen Exploration und Ausbeutung zum Nutzen der ganzen Menschheit erfolgen soll, in deren Namen die Internationale Meeresbodenbehörde handelt. Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung einer Grundlage für die Prospektion und Exploration kobaltreicher Ferromangankrusten.
Teil I
Einleitung
Bestimmung 1
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
1. In dem Seerechtsübereinkommen verwendete Begriffe haben in diesen Bestimmungen dieselbe Bedeutung.
2. Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Durchführungsübereinkommen") werden die Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens und Teil XI des Seerechtsübereinkommens gemeinsam als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Diese Bestimmungen und Bezugnahmen in diesen Bestimmungen auf das Seerechtsübereinkommen werden entsprechend ausgelegt und angewendet.
3. Im Sinne dieser Bestimmungen:
4. Diese Bestimmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Freiheit wissenschaftlicher Forschung gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens oder auf das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet gemäß Artikel 143 und 256 des Seerechtsübereinkommens zu betreiben. Nichts in diesen Bestimmungen soll in einer Weise ausgelegt werden, die die Ausübung der Freiheit der Hohen See durch Staaten gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens einschränkt.
5. Diese Bestimmungen können durch weitere Regeln, Bestimmungen und Verfahren, insbesondere über den Schutz und Erhalt der Meeresumwelt, ergänzt werden. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und sonstiger mit dem Seerechtsübereinkommen nicht unvereinbarer Regeln des Völkerrechts.
(Stand: 28.03.2023)
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