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Regelwerk

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Feldes- und Förderabgabe
FFVO - Feldes- und Förderabgabeverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 27.12.02.002 S. 521; 01.07.2004 S. 469aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs: Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Regierungspräsidium Freiburg kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Für Feldesabgaben auf Grund alter Rechte und Verträge im Sinne von § 149 BBergG gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs.3 Satz 1 BBergG.

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs: Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Landesamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.

(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Regierungspräsidum Freiburg kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, so kann das Landesamt auf Antrag zulassen, dass dieser in Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. § § 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Regierungspräsidum Freiburg abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlungen erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab. hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen. die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab. gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Falle des § 2 Abs. 5 kann das Regierungspräsidum Freiburg die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt. ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen. im Falle des § 2 Abs. 5 dem Dritten erstattet.

§ 6 Säumniszuschlag

(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat zur Festsetzung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8 Prüfung

(1) Das Regierungspräsidum Freiburg und seine Beauftragten sind berechtigt. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Festsetzung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher. Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgabe verjährt nach fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 10 Feststellung des Marktwertes

(1) Das Wirtschaftsministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Abs. 2 BBergG fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(2) Der Abgabepflichtige hat dem Wirtschaftsministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 7 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Wirtschaftsministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die

  1. Industriesalz als Steinsalz oder Sole herstellen (§§ 15, 18),
  2. Flussspat ( § 21) oder
  3. Schwerspat ( § 24) verkaufen oder importieren,

sind verpflichtet, dem Wirtschaftsministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes oder Bemessungsmaßstabes erforderlich ist.

(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

1. Abschnitt
Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe

(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2006 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer.

(2) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Errichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

2. Abschnitt
Förderabgabe

1. Unterabschnitt
Erdöl

§ 12 Befreiung

Die seit 1. November 1988 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

2. Unterabschnitt
Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 13 Befreiung

Die seit 1. Juli 1993 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

3. Unterabschnitt
Steinsalz

§ 14 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Januar 2006 5 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 vom Hundert, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 15 Marktwert

Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für freigehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 16 Befreiung

Bis zum 31. Dezember 2006 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 14 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dern gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

4. Unterabschnitt
Sole

§ 17 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2006 5 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2.5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

§ 18 Marktwert

Die Feststellung des Marktwertes erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend.

§ 19 Befreiung

(1) Bis zum 31. Dezember 2006 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 17 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus der gewonnenen Rohsole gereinigte Sole herzustellen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2006 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole für balneologische Zwecke verwendet wird.

5. Unterabschnitt
Flussspat

§ 20 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2006 1 vom Hundert des Marktwertes.

§ 21 Marktwert

Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Eurolt. die für importierten Säurespat bezahlt und für freigehandelten. im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Säurespat erzielt worden sind.

§ 22 Befreiung

Bis zum 31. Dezember 2006 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 20 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Säurespat herzustellen.

6. Unterabschnitt
Schwerspat

§ 23 Abgabesatz

Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2006 1 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes.

§ 24 Bemessungsmaßstab

Der Bemessungsmaßstab ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t. die für freigehandelten. im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Chemieschwerspat erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise. die unter Berücksichtigung von Preisen für importierten Chemieschwerspat gebildet worden sind.

§ 25 Befreiung

Bis zum 31. Dezember 2006 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 23 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist. um aus dem gewonnenen Rohspat Chemieschwerspat herzustellen.

7. Unterabschnitt
Erdwärme

§ 26 Befreiung

Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Dritter Teil
Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht.
  2. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,
  3. § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

nicht nachkommt.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feldes- und Förderabgabenverordnung vom 22. Januar 1997 (GBl. S. 74) außer Kraft.

ENDE

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