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Regelwerk

TGBPVO - Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung
Bergpolizeiverordnung des Wirtschaftsministeriums über Tiefbohrungen, die Gewinnung von mineralischen Bodenschätzen durch Bohrungen sowie die Errichtung und den Betrieb von Gasspeichern

- Baden-Württemberg -

Vom 27. Oktober 1981
(GBl. S. 534, ber. 1982 S. 38, 19.12.1986 BGBl. I S. 2631, 22.8.1989 GBl. S. 446 ; 01.07.2004 GBl. S. 469)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 148 des badischen Berggesetzes (bad.BG) in der Fassung vom 17. April 1925 (GVBl. S. 103),
  2. § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705),
  3. Artikel 179 des württembergischen Berggesetzes (württ.BG) vom 7. Oktober 1874 (RegBl. S. 265),
  4. § 2 des preußischen Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (GS. S. 257), jeweils zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 161),
  5. § 3 Nr. 9 des preußischen Phosphoritgesetzes in der Fassung des preußischen Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (GS. S. 93),
  6. § 2 Nr. 6, § 3 und Nummer 6 der Anlage des Gesetzes über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 172),
  7. § 2 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17) :

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Anlagen und Betriebe der bergbehördlichen Aufsicht nach den Berggesetzen, dem Gasspeichergesetz und der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze unterliegen,

  1. für Bohrungen, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Hakenregellast von mehr als 100 kN niedergebracht werden, sowie
    1. für das Gewinnen von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere von Erdöl und Erdgas, und anderen mineralischen Bodenschätzen und
    2. für das Errichten und Betreiben von Gasspeichern durch über Tage angesetzte Bohrungen einschließlich damit in einem engen Zusammenhang stehender Arbeiten und der Anlagen, die zur Beförderung, Aufbereitung, Lagerung und Abfüllung der so gewonnenen oder geförderten mineralischen Bodenschätze erforderlich sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Bohrbetrieb jeder Betrieb zum Niederbringen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
  2. Gerüst jeder Turm oder Mast oder jedes sonstige Tragwerk zum Niederbringen oder Aufwältigen von Bohrungen einschließlich der mit dem Tragwerk unmittelbar verbundenen maschinellen Ausrüstung,
  3. Förderbetrieb jeder Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
  4. Förderbohrung jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
  5. Gasspeicher jede Anlage zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gas,
  6. Kaverne jeder durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge bei der Salzgewinnung oder beim Errichten von Gasspeichern planmäßig hergestellte Hohlraum.

Im übrigen finden die Begriffsbestimmungen des § 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung (ABPVO) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (GBl. S. 417), geändert durch die Elektro-Explosionsschutz-Bergpolizeiverordnung (ElExBPVO) vom 28. August 1981 (GBl. S. 485), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil
Arbeitsschutz und Umweltschutz

§ 3 Beschäftigung von Jugendlichen

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. mit der Bedienung von Hebewerken sowie mit Spillarbeiten,
  2. mit der Ausführung von Schweiß- und Brennarbeiten,
  3. mit Arbeiten in Behältern und an schwer zugänglichen oder durch schädliche Gase gefährdeten Orten,
  4. mit der Handhabung von Schußapparaten, Eintreibgeräten und Druckstrahlgeräten.

(2) Für Beschäftigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 26 Abs. 2 ABPVO entsprechend.

§ 4 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte

(1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert werden, daß sie nicht rutschen oder einstürzen können.

(2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitszeitbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige Aufsichtsperson oder eine von ihr beauftragte Person zu besichtigen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern.

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