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Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeit für stillgelegte Bergwerke und andere künstliche Hohlräume
- Baden-Württemberg -
Vom 21. November 1994
(GVBl. Nr. 28 vom 28.12.1994 S. 669; 01.07.2004 S. 469; 25.01.2012 S. 65)
Auf Grund von § 66 Abs.1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist bei stillgelegten untertägigen Bergwerken und Bohrungen nach Maßgabe des § 2 zuständig für die Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Das gleiche gilt für künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m3, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken errichtet wurden. Anderweitige besondere Zuständigkeitsregelungen bleiben hiervon unberührt,
(1) Die Gemeinden als Ortspolizeibehörden melden dem Regierungspräsidium Freiburg die ihnen bekannten, in ihrem Gebiet befindlichen Anlagen nach § 1 binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Angabe der Lage und ungefähren Größe und stellen ihm vorhandenes Kartenmaterial und andere geeignete Unterlagen zur Auswertung zur Verfügung. Stellt das Regierungspräsidium Freiburg darüber hinaus weitere Anlagen nach § 1 fest, teilt es dies den betroffenen Gemeinden mit.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg erlangt die Zuständigkeiten nach § 1 mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem es über die jeweilige Anlage gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 erlangt es die Zuständigkeit mit der Mitteilung an die Gemeinde.
(Stand: 28.03.2023)
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