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Regelwerk, Bergrecht

ElBergV - Elektro-Bergverordnung
Verordnung über die Bergverordnung für elektrische Anlagen

- Berlin -

Vom 8. Juli 2003
(GVBl. Nr. 27 vom 26.07.2003 S. 275; 15.12.2020 S. 1506 20)


s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1,5, 6,9 und 10 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, mit § 127 Abs. 1 und mit den §§ 128 und 129 sowie § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 28. Mai 1982 (GVBl. S. 965) wird verordnet:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
  3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für die folgenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel gelten nur die nachstehend genannten Vorschriften dieser Verordnung:

  1. Für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen die § § 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fuenfte Teil,
  2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) die § § 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die § § 17 bis 28 sowie der Fuenfte Teil,
  3. für den elektrischen Teil der Werks- und Anschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge die § § 3 bis 6 sowie der Fuenfte Teil,
  4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen die § § 9, 10, 15 und 29 sowie der Fuenfte Teil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Elektro-Fachkraft
    eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie ihrer Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
  2. Elektro-Aufsichtsperson
    eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
  3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
    eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  4. elektrotechnischer Sachverständiger
    eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Landesbergamt anerkannte Person,
  5. elektrotechnisch unterwiesene Person
    eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
  6. elektrische Anlage
    die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv und kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
  7. elektrisches Betriebsmittel
    ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
  8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
    ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
  9. Zündschutzart
    die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,

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