umwelt-online: BVOT Bln - Tiefbohrverordnung Berlin (4)

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§ 131 Füll- und Entleerstellen

(1) Die Fülleinrichtungen von Anlagen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zur Beförderung dienende Behälter oder ortsbewegliche Gefäße mit Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten zu füllen oder diese Stoffe aus Behältern und Gefäßen der genannten Art zu entleeren, müssen mit Schnellschlußeinrichtungen versehen sein.

(2) Zum Befüllen dürfen nur Rohre oder Schläuche mit dichten tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Bewegliche Rohrleitungen müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein.

(3) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß sie im Gefahrenfall schnell geräumt werden können.

(4) Für Füll- und Entleerstellen in Gebäuden gelten die Vorschriften über Lagerräume entsprechend.

(5) Tankstellen gelten nicht als Füll- und Entleerstellen.

§ 132 Bedienung und Wartung

(1) Die Bedienung und Wartung von Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.

(2) Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, daß das Auslaufen oder Überlaufen von Flüssigkeiten vermieden wird.

(3) Das Befüllen und Entleeren von Lagerbehältern ist von den damit beauftragten Personen ständig zu überwachen. Das gilt nicht bei selbsttätig geregelten Füll- und Entleerungsvorgängen, wenn das Auslaufen oder Überlaufen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird.

(4) Die Verschlüsse von Peilöffnungen an Lagerbehältern dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung von Lagerbehältern dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet werden.

(5) Transportbehälter dürfen mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als der ihrer vorherigen Füllung nur gefüllt werden, wenn sichergestellt ist, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischung nicht auftreten können.

(6) Außer Betrieb genommene Lagerbehälter sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht eintreten können.

§ 133 Untersuchungen und Prüfungen

(1) Anlagen zur Lagerung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten sind

  1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung und Instandsetzung,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen oder nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr,
  3. in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

zuntersuchen, wenn das Fassungsvermögen der Anlage bei der Lagerung in unterirdischen Lagerbehältern insgesamt 1.000 l, in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt 5.000 l überschreitet.

(2) Anlagen mit einem geringeren Fassungsvermögen sind in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu prüfen.

(3) Tankstellen für Vergaserkraftstoffe sind unabhängig vom Fassungsvermögen ihrer Lagerbehälter in den in Absatz 1 genannten Fällen und Fristen zu untersuchen.

(4) Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufiger umgesetzt werden, kann an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Untersuchung nach dem Umsetzen eine Prüfung treten.

Abschnitt 15
Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen

§ 134 Allgemeine Anforderungen

(1) Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer, giftiger, ätzender oder heißer Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem Bergamt nachgewiesen worden ist.

(2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maßnahmen gegen Innenkorrosion zu treffen.

(3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muß gewährleistet sein, daß der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeigneten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen.

(4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können.

(5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann.

(6) Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird.

§ 135 Leitungsführung, Schutzstreifen

(1) Rohrleitungen für die in § 134 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, daß gefährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbesondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen.

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(Stand: 28.03.2023)

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