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§ 42 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
(1) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
(2) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nichtselbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.
(3) Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.
(4) Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein.Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen.Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden,wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt.Bei der Verwendung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.
(5) Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt,geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind.In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.
(6) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht überscharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anhebender Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.
(7) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.
(8) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig genutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über die Sätze 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmen nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen,mindestens jedoch jährlich zu prüfen.Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfungauf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 84.
(9) Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.
§ 43 Erdbaugeräte und Flurförderzeuge
(1) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge dürfen nur so bewegt werden, daß sie nicht kippen können.
(2) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem
Hersteller,
Bauart,
Baujahr,
Herstellernummer und
zulässige Belastung
angegeben sind.
(3) Der Unternehmer darf mit dem Führen von Erdbaugeräten und Flurförderzeugen nur Beschäftigte beauftragen, die hierin unterwiesen worden sind. Ihnen ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.
(4) Erdbaugeräte und Flurförderzeuge sind mindestens einmaljährlich sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und nach jeder besonderen Beanspruchung zu prüfen.
§ 44 Schußapparate und Eintreibgeräte
Schußapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluß aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden.
Abschnitt 6
Explosionsschutz
§ 45 Verhütung explosionsfähiger Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche, Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten expolsionsfähiger Atmosphäre verhindern oder, wenn das nicht möglich ist, auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen.
(2) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden,sind vom Unternehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen:
Zone 0 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig auftritt; |
Zone 1 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt; |
Zone 2 - | Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre nur selten und kurzzeitig, tritt. |
(3) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann sind so zu errichten, daß der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werksgeländes liegt.Werde Anlagen und Einrichtungen dieser Art in Gebäuden er, richtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum ab explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Anlagen und Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in Gebäuden nicht errichtet und betrieben werden.
§ 46 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche
(Stand: 28.03.2023)
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