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Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
- Brandenburg -
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262; 17.12.2015 Nr. 38 15)
§ 1 Anerkennung
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 554) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 des Markscheidergesetzes vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 138), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl I S. 186, 195) geändert worden ist, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 15
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
§ 3 Antrag
(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien.
§ 4 Anerkennung und Urkunde
Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider
(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg nicht vorliegen, kann das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
§ 7 Ausbildung und Prüfung
Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.
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