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Regelwerk

Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider
- Brandenburg -

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 262; 17.12.2015 Nr. 38 15)


§ 1 Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 554) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Markscheider anerkannt ist.

(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 des Markscheidergesetzes vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 138), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl I S. 186, 195) geändert worden ist, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 15

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. das 70. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  3. infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den § § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. der Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Befähigung,
  3. ein amtsärztliches Zeugnis, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien.

§ 4 Anerkennung und Urkunde

Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider

  1. die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ausführt,
  2. die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe einreicht.

(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn

  1. der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet,
  2. der Markscheider gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe auf die Anerkennung verzichtet.

(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg nicht vorliegen, kann das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

  1. die Anerkennung eines im Land Brandenburg anerkannten Markscheiders beschränken oder widerrufen,
  2. einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider oder einem anderen Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit im Land Brandenburg beschränken oder verbieten.

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

§ 7 Ausbildung und Prüfung

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

ENDE

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