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Regelwerk

Technische Regeln - Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage
Länderausschuss Bergbau

Stand: 22.10.2020
Quelle: https://www.bra.nrw.de/



Die Einführung vom Länderausschuss Bergbau in seiner Sitzung am 10. November 2020 empfohlen

Eingeführt in NRW zum 28.02.2021

0 Vorbemerkung

In seiner Sitzung am 7. Mai 2015 in Berlin hat der Bund-Länder-Ausschuss Bergbau (LAB) den Fachausschuss für Bergbau und Umwelt (FAU) beauftragt, die Aktualität der Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln, Stand 30. März 2004, zu überprüfen und erforderlichenfalls Vorschläge für deren redaktionelle Anpassung zu machen.

Dem Auftrag entsprechend hat der FAU die Technischen Regeln überarbeitet. Beteiligt waren auch die FAU- Vertreter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Bodenschutz (LABO), Abfall (LAGA) und Wasser (LAWA) sowie des Bundesumweltministeriums (BMUB) und des Umweltbundesamtes (UBA).

Ergebnis der anschließenden Beteiligung der betroffenen Bergbauverbände sowie der LABO, LAGa und LAWa sind die Technischen Regeln in der vorliegenden Fassung.

Der LAB hat in seiner 10. Sitzung am 10.11.2020 beschlossen, den Ländern zu empfehlen, die Regeln einzuführen.

Eine Fortschreibung dieser Technischen Regeln wird nach Inkrafttreten der sogenannten Mantelverordnung des Bundes erforderlich.

Der LAB verfolgt das Ziel, einen möglichst einheitlichen Vollzug in den Ländern durch die gemeinsame Erörterung von Grundsatz- und Vollzugsfragen sowie die Ausarbeitung von Richtlinien sicherzustellen. Durch die Abstimmung mit anderen Rechtsbereichen (Länderarbeitsgemeinschaften) können standardisierte Fallgestaltungen festgelegt werden, um aufwendige Einzelfallentscheidungen deutlich zu reduzieren. Dies führt auch zu Rechtssicherheit für Antragsteller und Vollzugsbehörden.

Die vom LAB erstellten Richtlinien, die u. a. als Technische Regeln erarbeitet werden, berücksichtigen neben bergbaulichen Erfordernissen auch Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere die Belange der Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes und des Gewässerschutzes. Dabei konkretisieren diese Technischen Regeln die durch Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmten Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die bei der Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage einzuhalten sind.

Die vom LAB beschlossenen Technischen Regeln gelten als allgemein anerkannte Richtlinien, deren Einführung den Bundesländern empfohlen wird. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern müssen im Hinblick auf die Anwendung im Verwaltungsvollzug von den Bundesländern eingeführt werden, die dabei abweichende Regelungen treffen können.

Außerdem sind im Rahmen der Entscheidungen durch die zuständigen Behörden Abweichungen im Einzelfall möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die Anforderungen dieser Technischen Regeln im Grundsatz beachtet werden.

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich und Abgrenzung zu anderen Regelungen

Dieses Regelwerk gilt für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von bergbaufremden Abfällen

im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens unter Beachtung des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts. Für die genannten Bereiche werden die Anforderungen für die Verwertung von Bodenmaterial und anderen mineralischen Abfällen festgelegt, die innerhalb und unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht Verwendung finden sollen.

Die Halden des Kali- und Steinsalzbergbaus sowie die Bergehalden des Steinkohlebergbaus sind Abfallentsorgungseinrichtungen zur Ablagerung von Bergbauabfällen und somit als technische Bauwerke einzustufen.

Aufgrund der Beendigung des Steinkohlenbergbaus im Jahre 2018 haben die verbliebenen Halden ihren ursprünglichen bergbaulichen Zweck als Einrichtung zur Ablagerung bergbaulicher Abfälle verloren. Sie sollen zukünftig als Landschaftsbauwerke in die Kulturlandschaft eingebunden und für verschiedene Folgenutzungen wie zum Beispiel für Erholungszwecke als Park- und Freizeitanlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Verwertung von Abfällen im Rahmen der Endgestaltung und Rekultivierung der Bergehalden für die Wiedernutzbarmachung ist bodenschutzrechtlich zu bewerten. Bergbauliche Besonderheiten (u.a. Standsicherheitsfragen, Auflösen der aufgehaldeten Bergbaurückstände) liegen im Gegensatz zu den Salzhalden nach Wiedernutzbarmachung nicht mehr vor.

Bei Salzhalden ist dagegen davon auszugehen, dass diese in der Regel dauerhaft als Abfallentsorgungseinrichtungen im Sinne des Bergrechts unter dem Regime des Bergrechts verbleiben werden, um insbesondere Anforderungen der öffentlichen Sicherheit sowie des Umweltschutzes sicherzustellen. Im Vordergrund der Salzhaldenabdeckungen mit mineralischen Materialien stehen somit nicht die Erfüllung natürlicher Bodenfunktionen, sondern standsicherheitliche Aspekte sowie die Minimierung der anfallenden Haldenwässer. Die Verhinderung des Salzaufstiegs durch Kapillarbrechung in der Konturschicht und die Verringerung der Sickerwasserbildung durch erhöhte Evapotranspiration der Rekultivierungsschicht verringern den Anfall salzhaltiger Haldenwässer erheblich. Somit handelt es sich bei der Abfallverwertung auf Salzhalden vorrangig nicht um eine bodenähnliche Anwendung, sondern um eine Verwertung in technischen Bauwerken. Abweichungen ergeben sich bei einer Folgenutzung (z.B. als Park- und Freizeitanlage).

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