umwelt-online: Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (2)
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6 Kontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation

Die Vorgaben für die Untersuchung, Bewertung und die Verwertung von Abfällen erfordern eine Kontrolle, Qualitätssicherung und Dokumentation während der Betriebs- und Nachtriebsphase. Das Einbringen von Abfällen ist gemäß Tabelle I.6 zu dokumentieren.

Tabelle I.6: Vorgaben für den Umfang der Dokumentation

nicht überwachungsbedürftige Abfälle Verwertungsklassen überwachungsbedürftige Abfälle Verwertungsklassen  
WO W1 W2 W1 W2  
c c c c c Ort des Einbaus (Lage, Koordinaten, Flurbezeichnung)
c c c c c Art der Maßnahme
a, c a, c a, c a, c a, c Art und Herkunft des Abfalls
a, c a, c a, c a, c a, c Angaben zur Schadstoffbelastung
- - - a, b, c a, b, c Vereinfachter Nachweis und Übernahmeschein
a, b, c a, b, c a, b, c a, b, c a, b, c Menge (ausgeliefert, transportiert, eingegangen)
c c c c c Hydrogeologische Verhältnisse am Einbringungsort
- - c - c Bei Einbauklasse W 2 Beschreibung der definierten Sicherungsmaßnahme
c` c c c c Annahmekontrolle
c * c c c c Ergebnisse der Eigenkontrolle nach Vorgabe der zuständigen Behörde
*) reduzierter Umfang möglich
Angaben zu erbringen vom
a Abfallerzeuger
b Transporteur
c Bergbauunternehmer

Einzelheiten zum Verfahren sind durch die zuständigen Behörden festzulegen. Auf Verlangen ist den zuständigen Behörden Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gemäß § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG eine abweichende Einstufung hinsichtlich der Überwachungsbedürftigkeit vornehmen.

6.1 Kontrolle und Qualitätssicherung

Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überwachung der Verwertungsmaßnahme durch den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde. Seitens des Betreibers sind hierzu folgende Maßnahmen erforderlich:

Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn dem Abfallverwerter vom Abfallerzeuger die Qualität der Abfälle plausibel dargelegt wird oder die Ergebnisse von Beprobungen und Analysen vorgelegt werden. Der Umfang der durchzuführenden Identifikationsanalysen wird jeweils im Einzelfall von der zuständigen Genehmigungsbehörde festgelegt.

Im Rahmen der Eigenkontrolle sind in mengenabhängigen Abständen bei der Lieferung von Abfällen Stichproben zu entnehmen und zu analysieren. Der Analysenumfang richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.

Zur Untersuchung des Grundwassers im Zu- und Abstrom des Einbringungsraumes sind geeignete Probenahmestellen festzulegen, einzumessen und zu dokumentieren. Das Wasser ist in angemessenen Abständen zu untersuchen, wobei die Parameter in Abhängigkeit vom verwerteten Abfall festzulegen sind.

Die Kontrolle durch die zuständige Bergbehörde erfolgt durch:

Für die Verwertungsmaßnahmen ist ein Qualitätssicherungsprogramm aufzustellen und der Bergbehörde vorzulegen. Folgende Gesichtspunkte sind insbesondere zu berücksichtigen: Einsatzstoffe und ihre Beschaffenheit,

Aufgabe des Qualitätssicherungsprogramms ist u. a. ein Soll-/Ist-Vergleich zwischen den vor Beginn der Maßnahme getroffenen Annahmen und den tatsächlich eingestellten Verhältnissen.

6.2 Dokumentation

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