| Fassung vom 2024 | Fassung vom 2025 |
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| EiTB - Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen | EiTB - Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen |
| Vom 1. Januar
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Vom 1. Januar 2025 |
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| (www.eba.bund.de) | |
| Archiv: 2021 2022 | Archiv: 2021 2022 2024 |
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| Vorbemerkungen | Vorbemerkungen |
| 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben | 1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben |
| Die EiTB enthalten technische Regeln sowie Festlegungen zu Bauprodukten, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik (a.R.d.T.) bleibt davon unberührt. Bei den in der EiTB aufgeführten Regeln handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von a.R.d.T. | Die EiTB enthalten technische Regeln sowie Festlegungen zu Bauprodukten, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik (a.R.d.T.) bleibt davon unberührt. Bei den in der EiTB aufgeführten Regeln handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von a.R.d.T. |
| Die in den EiTB enthaltenen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EIGV und beinhalten die (nationalen) technischen Vorschriften gemäß § 2 Nr. 24 EIGV. | Die in den EiTB enthaltenen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EIGV und beinhalten die (nationalen) technischen Vorschriften gemäß § 2 Nr. 24 EIGV. |
| Die "Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB) ersetzen die ehemaligen Bestimmungen "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" und "Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL)". Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), erstellt vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, ist Grundlage der EiTB. Die EiTB enthalten zudem zusätzlich eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien sowie Festlegungen zu Bauprodukten. Die eisenbahnspezifischen Ergänzungen zu den Teilen a bis D befinden sich am Ende des jeweiligen Teils bzw. Unterteils und sind mit der vorangestellten Bezeichnung "Ei" gekennzeichnet. | Die "Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB) ersetzen die ehemaligen Bestimmungen "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" und "Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL)". Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), erstellt vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, ist Grundlage der EiTB. Die EiTB enthalten zudem zusätzlich eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien sowie Festlegungen zu Bauprodukten. Die eisenbahnspezifischen Ergänzungen zu den Teilen a bis D befinden sich am Ende des jeweiligen Teils bzw. Unterteils und sind mit der vorangestellten Bezeichnung "Ei" gekennzeichnet. |
| Die vorliegenden EiTB beziehen sich auf die MVV TB, Ausgabe
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Die vorliegenden EiTB beziehen sich auf die MVV TB, Ausgabe 2024/1 vom 28.08.2024. |
| Soweit Textpassagen der zitierten Richtlinien der DB AG am Seitenrand mit einem Randstrich ("EBA-Balken") markiert sind, sind nur diese Textstellen bauaufsichtlich eingeführt. Dies bedeutet insbesondere, dass | Soweit Textpassagen der zitierten Richtlinien der DB AG am Seitenrand mit einem Randstrich ("EBA-Balken") markiert sind, sind nur diese Textstellen bauaufsichtlich eingeführt. Dies bedeutet insbesondere, dass |
| die markierten Regeln grundsätzlich anzuwenden sind, | die markierten Regeln grundsätzlich anzuwenden sind, |
| beim Abweichen von diesen Regeln ein bestimmtes bauaufsichtliches Verfahren zum Nachweis gleicher Sicherheit durchzuführen ist (z.B. Zustimmung im Einzelfall, Risikomanagementverfahren gemäß VO (EU) Nr. 402/2013 (CSM-RA)), | beim Abweichen von diesen Regeln ein bestimmtes bauaufsichtliches Verfahren zum Nachweis gleicher Sicherheit durchzuführen ist (z.B. Zustimmung im Einzelfall, Risikomanagementverfahren gemäß VO (EU) Nr. 402/2013 (CSM-RA)), |
| vor dem Ändern dieser Regel das Eisenbahn-Bundesamt zu beteiligen ist und |
(Stand: 17.06.2026)
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