umwelt-online: Wertermittlungsrichtlinie 2006 (5)

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Bewirtschaftungskosten  Anlage 3

I Verwaltungskosten zu Nr. 3.5.2.3 WertR nach § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 41 Abs. 2 II BV *

bis 240,37 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude,
bis 287,40 Euro jährlich je Eigentumswohnung, Kaufeigentumswohnung und Wohnung in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
bis 31,35 Euro jährlich für Garagen oder ähnliche Einstellplätze.

Die nach § 26 Abs. 4 II. BV erstmals vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2005 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.

II Instandhaltungskosten zu Nr. 3.5.2.4 WertR: nach § 28 Abs. 2 bis 5 II BV *

bis 7,42 Euro/m2 Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt
bis 9,41 Euro/m2 Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt,
bis 12,02 Euro/m2 Wohnfläche je Jahr für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt,
bis 71,07 Euro je Garagen- oder Einstellplatz im Jahr einschließlich der Kosten für die Schönheitsreparatur.

Zu- und Abschläge

abzüglich 0,21 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, bei eigenständiger gewerblicher Leistung von Wärme i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der HeizkostenV
abzüglich 1,10 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn der Mieter die Kosten der kleinen Instandhaltung trägt
zuzüglich 1,05 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist
zuzüglich bis 8,88 Euro jährlich je Quadratmeter Wohnfläche, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt.

Die nach § 26 Abs. 4 II. BV erstmals vorgesehene Anpassung zum 1. Januar 2005 ist berücksichtigt. Die genannten Beträge verändern sich am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres nach Maßgabe des vorstehenden für die Verwaltungskosten maßgeblichen Grundsatzes.

III Mietausfallwagnis zu Nr. 3.5.2.5 WertR u. a. nach § 29 II BV *

Als Erfahrungssätze können angesetzt werden:

2 vom Hundert der Nettokaltmiete bei Mietwohn- und gemischt genutzten Grundstücken
4 vom Hundert der Nettokaltmiete bei Geschäftsgrundstücken

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*) Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

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  Durchschnittliche wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bei ordnungsgemäßer Instandhaltung (ohne Modernisierung)
(aufgehoben/ersetzt durch SachwertRL)
vgl. " 4.3.2 Wirtschaftliche Restnutzungsdauer" und " Anlage 4" der SachwertRL
Anlage 4
Einfamilienhäuser (entsprechend ihrer Qualität) einschließlich:
- freistehender Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung)
- Zwei- und Dreifamilienhäuser
60 bis 100 Jahre
Reihenhaus (bei leichter Bauweise kürzer) 60 bis 100 Jahre
Fertighaus in Massiv-, Fachwerk- und Tafelbauweise 60 bis 80 Jahre
Siedlungshaus 60 bis 70 Jahre
Wohn- und Geschäftshäuser
Mehrfamilienhaus (Mietwohngebäude) 60 bis 80 Jahre
Gemischt genutzte Wohn- und Geschäftshäuser 60 bis 80 Jahre
mit gewerblichem Mietertragsanteil bis 80 % 50 bis 70 Jahre
Verwaltungs- und Bürogebäude
Verwaltungsgebäude, Bankgebäude 50 bis 80 Jahre
Gerichtsgebäude 60 bis 80 Jahre
Gemeinde- und Veranstaltungsgebäude
Vereins- und Jugendheime, Tagesstätten 40 bis 80 Jahre
Gemeindezentren, Bürgerhäuser 40 bis 80 Jahre
Saalbauten, Veranstaltungszentren 60 bis 80 Jahre
Kindergärten, Kindertagesstätten 50 bis 70 Jahre
Ausstellungsgebäude 30 bis 60 Jahre
Schulen
Schulen, Berufsschulen 50 bis 80 Jahre
Hochschulen, Universitäten 60 bis 80 Jahre

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