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Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen
Vom 18. Januar 2012
(BAnz. Nr. 16 vom 27.01.2012 S. 338)
Nachstehend gebe ich die mit den Ländern abgestimmten "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über Windenbetriebsflächen auf Windenergieanlagen" bekannt.
1 Anwendungs- und Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze dienen dazu, bauliche Mindesterfordernisse und anlagenbezogene Rahmenbedingungen für einen sicheren Hubschrauberwindenbetrieb an Windenergieanlagen (WEA) festzulegen. Sie finden Anwendung unter der Annahme eines Flugbetriebes in Sichtflugbedingungen am Tage und gelten für WEa im Deutschen Küstenmeer und in der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone.
1.2 Die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze gelten für Windenbetriebsflächen auf WEA, die dem Absetzen und Aufnehmen von Personen und Material (Lasten) mit einer Seilwinde von und an Bord eines dafür geeigneten Hubschraubers dienen. Das Absetzen und Aufnehmen von Außenlasten wird von den nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätzen nicht umfasst.
1.3 Die Gemeinsamen Grundsätze lassen die flugbetrieblichen Anforderungen an den Hubschrauberwindenbetrieb aus den jeweils gültigen flugbetrieblichen Regelwerken und speziellen Zulassungen für die Luftfahrtunternehmen, welche den Windenbetrieb durchführen, unberührt; diese sind gesondert zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der jeweils gültigen Berufsgenossenschaftlichen Regeln für sichere Einsätze mit Hubschraubern wird empfohlen.
1.4 Windenbetriebsflächen bedürfen grundsätzlich keiner gesonderten luftrechtlichen Genehmigung. Sie werden im Rahmen der Anlagen- bzw. Baugenehmigung von WEa durch die dafür zuständige Baugenehmigungsbehörde genehmigt. Der Baugenehmigungsbehörde wird empfohlen, sich mit der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Windenbetriebsfläche die Voraussetzungen für einen sicheren Flug- und Windenbetrieb erfüllt.
1.5 Die Eignung der Windenbetriebsfläche sollte unter Berücksichtigung dieser Gemeinsamen Grundsätze sowie der gültigen flugbetrieblichen Regelwerke durch ein luftfahrttechnisches Sachverständigengutachten der zuständigen Baugenehmigungsbehörde spätestens vor Inbetriebnahme auf Anforderung nachgewiesen werden.
2 Anforderungen an die Konstruktion einer Windenbetriebsfläche auf einer WEA
2.1 Eine Windenbetriebsfläche ist von beliebiger Form und muss ein Quadrat mit einer Kantenlänge von 4,0 m aufnehmen können. Es ist ein Windentransferpunkt festzulegen, der auf dem geometrischen Mittelpunkt der Windenbetriebsfläche liegt.
2.2 Es ist empfehlenswert, für den Entwurf einer Windenbetriebsfläche einen Referenzhubschrauber festzulegen, welcher die höchsten Ansprüche an die Größe der Hubschrauber aufweist, für welche die Windenbetriebsfläche zur Nutzung einschließlich der Verletztenrettung bestimmt ist.
2.3 Zwischen Hubschrauberrotorkreis und der Rückseite der Rotorkreisfläche der Windenergieanlage ist ein Abstand von mindestens 5,0 m, einzuhalten (siehe Abbildung 1). Es ist empfehlenswert, wenn möglich, diesen Mindestabstand auf das 0,5-fache des Rotordurchmessers (RD) des Hubschraubers zu erhöhen. Bei der Bemessung des Abstandes zwischen Hubschrauberrotor und dem Rotor der Windenergieanlage wird davon ausgegangen, dass sich der Windengast über dem Windentransferpunkt befindet. Durchdringen Hindernisse die Hindernisbegrenzungsfläche nach Nummer 2.10.2, ist das der Windenbetriebsfläche nächstliegende Hindernis an Stelle der Rotorkreisfläche der Windenergieanlage als Grundlage für die Abstandsbemessung zu verwenden.
2.4 Eine Windenbetriebsfläche muss für die vorgesehenen Lasten im Sinne von Nummer 1.2 statisch tragfähig sein. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung auch die Verletztenrettung.
2.5 Die Neigung der Windenbetriebsfläche muss ausreichend groß sein, um Wasseransammlungen an der Oberfläche zu vermeiden, darf jedoch 2 % in jede Richtung nicht überschreiten. Die Oberfläche muss eben sein.
2.6 Die Oberfläche der Windenbetriebsfläche ist mit einem rutschfesten Belag zu versehen und muss so ausgeführt sein, dass sie eine statische Entladung des Windenseiles ermöglicht.
2.7 Die Windenbetriebsfläche ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen.
2.8 Eine Windenbetriebsfläche ist durch eine Reling zu umschließen. Die Reling ist so zu gestalten, dass Abwinde von Hubschrauberrotoren möglichst geringe Turbulenzen verursachen. Die Höhe der Reling beträgt 1,50 m. Es ist durch geeignete Maßnahmen entweder am Windenseil oder an der Reling sicherzustellen, dass sich das Windenseil nicht in der Reling verfangen kann.
2.9 Der Zugang von der Windenbetriebsfläche zur WEa ist durch eine Reling zu umschließen. Nummer 2.8 gilt entsprechend.
2.10 Unbeschadet von Nummer 2.9 ist die Windenbetriebsfläche und deren Umgebungsbereich frei von Hindernissen zu halten. Die Hindernisbegrenzungsflächen sind wie folgt festzulegen:
2.10.1 In einem horizontalen Abstand von 1,5 m, gemessen vom Rand der ausgewiesenen Windenbetriebsfläche, dürfen Objekte eine Höhe von 1,5 m über der Windenbetriebsfläche nicht überschreiten (vgl. Abbildung 1).
(Stand: 30.05.2022)
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