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Regelwerk, Bau

Festlegung des besonderen Eignungsgebietes für Windenergieanlagen "Kriegers Flak" gemäß § 3a der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres SeeAnlV - Seeanlagenverordnung

Vom 16.12.2005
(GMBl. Nr. 62 vom 19.12.2005 S. 1255)


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) macht die Festlegung des besonderen Eignungsgebietes für Windenergieanlagen "Kriegers Flak" öffentlich bekannt. Im Folgenden werden die Festlegungsentscheidung sowie Auszüge aus der Begründung abgedruckt. Neben einer ausführlichen Begründung ist außerdem ein Umweltbericht gemäß § 14g UVPG Bestandteil der Entscheidung. Die vollständige Festlegungsentscheidung wird zur Einsichtnahme im BSH Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Raum 354, 20359 Hamburg und im BSH Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock, vom 20.12.2005 bis zum 30.1.2006 jeweils während der Dienstzeiten (Mo-Do von 9.00-15.00 Uhr und Fr von 8.30-14.30 Uhr) öffentlich ausgelegt. Die Entscheidung kann außerdem ab dem 20.12.2005 auf der Internetseite des BSH unter http://www.bsh.de eingesehen werden.

A. Festlegung

In der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland wird das Gebiet "Kriegers Flak" mit den Koordinaten (geographisches Bezugssystem WGS 84)

Östliche Länge Nördliche Breite
0130 8.963'E 55° 0.467'N
013° 9.048'E 55' 0.486'N
013° 9.534'E 55' 0.595'N
013° 13.085'E 55° 0.656'N
013° 13.242'E 55° 0.295'N
013° 13.400'E 55- 0.058'N
013° 13.400'E 54° 59.762'N
013° 13.190'E 54° 59.407'N
013° 12.665'E 54° 59.318'N
013° 12.403'E 54° 59.111'N
013° 12.298'E 54° 58.874'N
013° 11.196'E 54° 58.311'N
013° 10.199'E 54° 57.926'N
013° 9.989'E 54° 57.926'N
013° 9.622'E 54° 58.015'N
013° 9.359'E 54° 58.133'N
013° 8.782'E 54° 8.133'N
013° 8.362'E 54° 58.133'N
013° 7.890'E 54° 58.044'N
013° 7.680'E 54° 58.074'N
013° 7.103'E 54° 58.103'N
013° 6.578'E 54° 58.044'N
013° 6.211'E 54° 57.985'N
013° 5.730'E 54° 57.873'N
013° 8.645'E 55° 0.212'N

als besonderes Eignungsgebiet für Windenergieanlagen (WEA) gem. § 3a Abs. 1 SeeAnlV nach folgenden Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) festgelegt (Karte in Anlage 1).

Die Festlegung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt folgenden Tag als bekannt gegeben.

  1. Die Gültigkeitsdauer der Festlegung ist auf 10 Jahre nach Bekanntgabe begrenzt.
  2. Die Nutzung des Eignungsgebietes für WEa ist jeweils nur als eine befristete Nutzung zulässig.
  3. Alle Anlagen müssen in Konstruktion und Ausstattung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Dieses gilt auch für die Errichtung der Anlagen. Bei der bau-technischen Vorbereitung der Gründungsarbeiten ist der vom BSH herausgegebene "Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen für Gründungen von Offshore-Windenergieanlagen" in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Sowohl die WEa als auch die der Gründung dienenden Bauwerke sowie die Umspannstation müssen vor Beginn der Errichtung von einer anerkannten Stelle zertifiziert sein.
  4. Die baulichen Anlagen müssen ferner derart konstruiert und gestaltet werden, dass

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