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Regelwerk

ZVB (VOL)-StB 2006 - Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
- ausgenommen Bauleistungen - im Straßen- und Brückenbau
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Vom 30. Mai 2007
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2007 S. 440)



Vorbemerkung

Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ( VOL/B).

1 Preise

1.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.

1.2 Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

1.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2 Technische Regelwerke ( § 1 Nr.2)

2.1 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c.

2.2 Die in den Verdingungsunterlagen genannten DIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

3 Änderungen der Leistung ( § 2)

3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr.3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung schriftlich anzeigen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3.2 Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nachzuweisen.

4 Ausführungsunterlagen ( § 3)

4.1 Der Auftragnehmer hat die Unterlagen, die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefern sind, so frühzeitig anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.

4.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als Ausführungsunterlagen gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag wird hierdurch nicht eingeschränkt.

4.3 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen für die Durchführung der Leistung und für ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.

5 Ausführung der Leistungen ( § 4)

5.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass ihn oder seinen Vertreter Nachrichten des Auftraggebers jederzeit erreichen können.

5.2 Der Auftragnehmer hat alle für die Verkehrssicherung im Bereich der Leistungserbringung und ihrer Nebenanlagen (z.B. Lagerplätze, Arbeitsplätze, Zufahrtswege) erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen. Er hat dabei Anweisungen des Auftraggebers zu beachten und unterliegt bei Leistungserbringung im Bereich von Verkehrsanlagen auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer hat die Arbeitsstelle und ihre Nebenanlagen vorschriftsmäßig zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen. Stoffe und Teile sind so zu lagern, dass die Belange des Verkehrs und der Grundstücksanlieger gewahrt werden.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

5.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.

5.5 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

6 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) ( § 4 N r. 4)

6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben.

6.3 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.

7 Verpackung ( § 6)

7.1 Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen.

Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, dass Verpackungen

  1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes notwendige Maß beschränkt werden,
  2. so beschaffen sein müssen, dass sie wiederverwendbar sind, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,

stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen.

7.2

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