umwelt-online: VOL/A2, Fassung 2002
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VOL Verdingungsordnungen für Leistungen
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VOL Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Abschnitt 2:
Bestimmungen nach der EG Lieferkoordinierungsrichtlinie und der EG-Dienstleistungsrichtlinie
Vom 20. November
(BAnz. 2002 Nr. 216a S. 28aufgehoben)
§ 1 Leistungen
Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/a § l),
Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit1 erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
§ 1a Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen
1. | (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der a-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen dieses Abschnittes. Soweit die Bestimmungen der a-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen dieses Abschnittes unberührt.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt. (3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt gelten die Regelungen sowohl für Liefer als auch für Dienstleistungsaufträge |
2. | (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang Ia sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang IB sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnitts und der §§ 8a und 28a vergeben. (3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs Ia und des Anhangs IB sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt. |
§ 2 Grundsätze der Vergabe
1. | (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.
(2) Wettbewerbsbeschränkende und, unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. |
2. | Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. |
3. | Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. |
4. | Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend. |
§ 3 Arten der Vergabe
1. | (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sieh um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb). |
2. | Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit, nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. |
3. | Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,
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4. | Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,
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5. | Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist. |
§ 3a Arten der Vergabe
1. | (1) Aufträge im Sinne des § 1a werden grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens, das der Öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 entspricht, in begründeten Fällen im Wege des Nichtoffenen Verfahrens, das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 entspricht, vergeben. Unter den in Nummer 1 Abs. 4 und Nummer 2 genannten Voraussetzungen können sie auch im Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorheriger Öffentlicher Vergabebekanntmachung vergeben werden; dabei wendet sieh der Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl und verhandelt mit mehreren oder einem einzigen dieser Unternehmen über die Auftragsvergabe.
(2) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Nichtoffenen Verfahren, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese Zahl ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 anzugeben. Sie darf nicht unter fünf liegen. (3) Auftraggeber, die einen Auftrag im Sinne des § 1a vergeben wollen, erklären ihre Absicht durch eine Bekanntmachung gemäß § 17a im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Bekanntmachung enthält entweder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (Offenes Verfahren) oder die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Nichtoffenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb). (4) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt, dass sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben:
Bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber darf die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Unternehmen nicht unter drei liegen. |
2. | Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben:
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3. | Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist (vgl. §§ 30, 30a). |
§ 4 Erkundung des Bewerberkreises
1. | Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat |
2. | (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 3 Nr. 1 Abs. 4).
(2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen. In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzuforderdern. |
3. | Weitergehende Vereinbarungen, . welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern,. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der. Vergabe von Aufträgen regeln, werden davon nicht berührt. |
§ 5 Vergabe nach Losen
1. | Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird. |
2. | Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung ( § 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe ( § 17 Nr. 3) zu machen. |
§ 6 Mitwirkung von Sachverständigen
1. | Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden. |
2. | Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt. |
3. | Die Sachverständigen dürfen weder Unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne des § 23 Nr. 2 zu beschränken. |
§ 7 Teilnehmer am Wettbewerb
1. | (1) Inländischen ausländische Bewerber sind gleichzubehandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.
(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen. |
2. | (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im Allgemeinen mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden. (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. |
3. | Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern: |
4. | Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei ums der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. |
5. | Von der Teilnahme am Wettbewerb Können Bewerber ausgeschlossen werden,
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6. | Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zu zulassen |
§ 7a Teilnehmer am Wettbewerb
1. | Bewerber oder Bieter die gemäß den Rechtsvorschriften des EG Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des EWR Abkommens in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten |
2. | (1) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel folgendes verlangt werden:
(2) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:
(3) Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung ( § 17 und 17a)) an, welche Nachweise vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die, vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen. (4) Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 7 Nr. 5 genannten Ausschlussgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr. 5 Buchstabe a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten in denen es einen derartigen Eid nicht gibt kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus. (5) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind.2 (6) Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße, Durchführung des Auftrages notwendig ist. |
3. | Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählt der Auftraggeber anhand der gemäß Nummer 1 geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen diejenigen aus die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen schriftlich auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen. |
4. | (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45000 zertifiziert sind.
(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, dass sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. |
5. | Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern. |
§ 8 Leistungsbeschreibung
1. | (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden Können
(2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluß hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. |
2. | (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie
(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären z B durch Hinweise auf Ähnliche Leistungen |
3. | (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen wie es unbedingt notwendig ist.
(2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden. (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugs quellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist. (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden es sei denn dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise jedoch nur mit dem Zusatz oder gleichwertiger Art verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist. |
4. | Wenn für die Beurteilung der Gute von Stoffen Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln. |
§ 8a Leistungsbeschreibung
1 | . Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind
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2. | (1) Von der Bezugnahme auf europäisch Spezifikationen kann abgesehen werden wenn
(2) Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen sind soweit als möglich in der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Vergabeunterlagen anzugeben. Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln. |
3. | Falls keine gemeinschaftsrechtliche Spezifikation vorliegt, gilt Anhang TS Nr. 2. |
§ 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen
1. | Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen. |
2. | In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen. |
3. | (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können, von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
(2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalls sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern. |
4. | In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
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5. | Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt. |
§ 9a Angabe der Zuschlagskriterien
Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
§ 10 Unteraufträge
1. | In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer
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2. | (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen, angemessen beteiligt.
(2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. |
§ 11 Ausführungsfristen
1. | Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen. |
2. | Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen. |
3. | Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden. |
§ 12 Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
§ 13 Verjährung der Mängelansprüche
1. | Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden. |
2. | Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fallen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. |
§ 14 Sicherheitsleistungen
1. | Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen. |
2. | Die Sicherheit soll nicht hoher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten. |
3. | Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen |
§ 15 Preise
1. | (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.
(2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Auftragen zu beachten5. |
2. | Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden6. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen. |
§ 16 Grundsätze der Ausschreibung
1. | Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn, alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann. |
2. | Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge Markterkundung) sind unzulässig. |
3. | Die Nummern 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend. |
§ 17 Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe
1. | (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen: amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekanntzumachen..
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
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2. | (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichung; zu bewerben.
(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:
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3. | (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunerlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.
(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten
(3) Bei Freihändiger Vergabe sind die Absätze 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen ( §§ 18, 19, 21). (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist" sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen. (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden. |
4. | Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur, Einsicht Auszulegen. |
5. | Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln. |
6. | (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
(2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen |
§ 17a Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe
1. | (1) Die Bekanntmachung im Sinne des § 3a Nr. 1 Abs. 3 wird nach den in den Anhang II enthaltenen Mustern erstellt. Ihre Länge darf eine Seite des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, d. h. rund 650 Worte, nicht überschreiten.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften7 zuzuleiten In Fallen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Fernschreiben, Telegramm oder Fernkopierer übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. (2) Die Bekanntmachung wird kostenlos spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in, der jeweiligen. Orginalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich. In Fällen besonderer Dringlichkeit wird die Bekanntmachung spätestens fünf Tage nach der Absendung veröffentlicht. (3) In den amtlichen Veröffentlichungsblättern sowie in den Zeitungen und Zeitschriften der Bundesrepublik Deutschland darf die Bekanntmachung nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag der Absendung veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen als die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten. |
2. | Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang Ia genannten Kategorien. |
3. | Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang I enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. |
§ 18 Form und Frist der Angebote
1. | (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.
(2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. |
2. | (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.
(2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden. |
3. | Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden. |
§ 18a Formen und Fristen
1. | (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage8, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu verlängern. (4) Setzt der Auftraggeber eine Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen, berücksichtigt er die 12-Tage-Frist der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (s. § 17a Nr. 1 Abs. 2) ab Datum der Absendung der Bekanntmachung. (5) Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig, angefordert worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen, nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden. (6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. |
2. | (1) Beim Nichtoffenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15 Tage, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Dasselbe gilt im Verhandlungsverfahren in, den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 3.
(2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. (3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann auf 26 Tage verkürzt werden. Nummer 1 Abs. 2 gilt entsprechend; die in der Vorinformation genannten Informationen müssen dem im Anhang II (Nichtoffenes Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren) enthaltenen Muster entsprechen, sofern diese zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation vorlagen. (4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend zu verlängern. (5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. (6) Die Teilnahmeanträge sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe können schriftlich, elektronisch, telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt werden. In den drei letztgenannten Fällen müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit müssen sie auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt werden. Werden die Teilnahmeanträge hierbei telegrafisch, telefonisch oder fernschriftlich übermittelt, so müssen sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. |
§ 19 Zuschlags- und Bindefrist
1. | Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist ( § 18). |
2. | Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden. |
3. | Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist). |
4. | Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend. |
§ 20 Kosten
1. | (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung ( § 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet.
(2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind, |
2. | (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. l Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.
(2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend. |
§ 21 Inhalt der Angebote
1. | (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.
(2) Die Angebote müssen unterschrieben sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. (3) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. (4) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. |
2. | Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. |
3. | (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.
(2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. |
4. | Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. |
5. | Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird ( § 27 Nr. 7). |
§ 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit
1. | Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten. |
2. | (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.
(2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein. (3) Bieter sind nicht zuzulassen. |
3. | Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote
eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen ein schließlich der Anlagen gekennzeichnet. |
4. | (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:
(2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken. (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben. |
5. | Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich. gemacht werden. |
6. | (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.
(2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt. (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote ( §§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend. |
§ 23 Prüfung der Angebote
1. | Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,
|
2. | Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte, festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige ( § 6) hinzuzuziehen |
3. | Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen |
§ 24 Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen
1. | (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. |
2. | (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.
(2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot oder Änderungsvorschlag ( § 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung ( § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) mit dem Bieter; dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde ( § 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden. |
3. | Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen |
§ 25 Wertung der Angebote
1. | (1) Ausgeschlossen werden:
(2) Außerdem können ausgeschlossen werden:
|
2. | (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung. (3) Auf Angebote deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen darf der Zuschlag nicht erteilt werden. |
3. | Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. |
4. | Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote und Änderungsvorschläge können berücksichtigt werden. |
5. | Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken. |
§ 26 Aufhebung der Ausschreibung
1. | Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn
|
2. | Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht ausgeschlossen sind teilweise auf gehoben werden, wenn
|
3. | Die Grunde für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken. |
4.. | Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen |
5. | Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist. |
§ 26a Mitteilung über den Verzicht auf die Vergabe
Die Entscheidung, auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften7 mit.
Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies schriftlich mit.
§ 27 Nicht berücksichtigte Angebote
1. | Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.
Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. |
2. | In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 sind zusätzlich bekannt zu geben:
|
3. | Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn
|
4. | Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z.B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist. |
5. | Sind Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge eingegangen sind. |
6. | Die Mitteilungen nach den Nummern 1 und 2 sind abschließend. |
7. | Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird |
8. | Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden. |
§ 27a Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote
1. | Der Auftraggeber teilt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit. |
2. | Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde. |
§ 28 Zuschlag
1. | (1) Der Zuschlag ( § 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.
(2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist. |
2. | (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn eine spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.
(2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden. |
§ 28a Bekanntmachung über die Auftragserteilung
1. | (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach den im Anhang III enthaltenen Mustern innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften7.
(2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang IB geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. |
2. | Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. |
§ 29 Vertragsurkunde
Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.
§ 30 Vergabevermerk
1. | Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. |
2.. | Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen |
§ 30a Melde- und Berichtspflichten
1. | Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln
|
2. | Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge. Die Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten, aufgeschlüsselt nach den in § 3a vorgesehenen Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend der Nomenklatur in den Anhängen Ia und IB und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs Ia und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs IB, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 200.000 Euro liegt. |
§ 31a Wettbewerbe
1. | (1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.
(2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). |
2. | (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:
(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind. |
3. | (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absieht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang IV enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften7 unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 17a Nr. 1 gilt entsprechend. (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang V enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 27a gilt entsprechend |
§ 32a Nachprüfungsbehörden
In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.
Anhang I A |
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Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
1 | Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
2 | Landverkehr9 einschließlich Geldtransport und Kurierdienst, ohne Postverkehr | 712 (außer 71235, 7512, 87304) |
3 | Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (außer 7321) |
4 | Postbeförderung im Landverkehr9 sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
5 | Fernmeldewesen10 | 752 |
6 | Finanzielle Dienstleistungen a) Versicherungsleistungen, b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte11 |
ex 81 812, 814 |
7 | Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten | 84 |
8 | Forschung und Entwicklung12 | 85 |
9 | Buchführung, -haltung und -prüfung | 862 |
10 | Markt- und Meinungsforschung | 864 |
11 | Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten | 865, 866 |
12 | Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
13 | Werbung | 871 |
14 | Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201 bis 82206 |
15 | Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage | 88442 |
16 | Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen | 94 |
Anhang I B | ||
Kategorie | Titel | CPC-Referenznummer |
17 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe | 64 |
18 | Eisenbahnen | 711 |
19 | Schifffahrt | 72 |
20 | Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs | 74 |
21 | Rechtsberatung | 861 |
22 | Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung | 872 |
23 | Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport) | 873 (außer 87304) |
24 | Unterrichtswesen und Berufsausbildung | 92 |
25 | Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen | 93 |
26 | Erholung, Kultur und Sport | 96 |
27 | Sonstige Dienstleistungen |
Technische Spezifikationen | Anhang TS |
1. | Begriffsbestimmungen |
1.1. | "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen; technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. |
1.2 | "Norm": technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung abgenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. |
1.3 | "Europäische Norm": die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsame Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnorm (ETS) angenommenen Normen. |
1.4 | "Gemeinsame technische Spezifikationen": technische Spezifikation die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. |
1.5 | "Europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm durch die eine europäische Norm umgesetzt wird. |
2 | Mangels europäischer Spezifikationen |
2.1 | werden die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen festgelegt, die anerkanntermaßen den wesentlichen Anforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung entsprechen, und zwar insbesondere nach den in der Richtlinie 89/100/EWG vorgesehenen Verfahren. |
2.2 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf die einzelstaatlichen technischen Spezifikationen betreffend die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden |
2.3 | können die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf sonstige Dokumente festgelegt werden. In einem solchen Fall ist unter Beachtung der nachstehenden Normenrangfolge zurückzugreifen auf
|
Anhang I Vorinformationen
Anhang II Vergabebekanntmachung
Anhang III Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Anhang IV Wettbewerbsbekanntmachung
Anhang V Wettbewerbsergebnisse
*) Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. EG Nr. L 199, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328.
**) Richtlinie 92/50 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. EG Nr. L 209, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328.
1) Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. EStG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
2) Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister, die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister"; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordresprofessionnels" oder "Beroepsorden"; für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen"; für Frankreich das. "Registre du commerce" und das "Repertoire des metiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l';artigianato" oder der "Consiglio nazinale degli ordini professionali"; für Luxemburg das "Regiere aux firmes" und die "Rolle de la Chambre des metiers"; für die Niederlande das "Handelsregister"; für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern"; für Finnland das "Kaupparekisteri"- "Handelsregistret"; für Island die "Firmaskra", .die "Hlutafelagaskra"; für Liechtenstein das "Gewerberegister"; für Norwegen "das Foretaksregisteret"; für Schweden "das Aktiebolagsregistret". das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".
5) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr./86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S, 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1189 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
6) Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. S. 38411; 1974 Nr. S. 75
7) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon:00352/29 29-1,
Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70
http://ted.eur-op.eu.int
E-mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
8) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der "Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine". So gelten z.B. als Tage alle Tage einschl. Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
9) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
10) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
11) Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.
12) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sein, und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet.
*) Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. EG Nr. L 199, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328.
**) Richtlinie 92/50 EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. EG Nr. L 209, in der Fassung der Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997, ABl. EG Nr. L 328.
1) Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. EStG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...
2) Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister, die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister"; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordresprofessionnels" oder "Beroepsorden"; für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handelsregistret" oder das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen"; für Frankreich das. "Registre du commerce" und das "Repertoire des metiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazinale degli ordini professionali"; für Luxemburg das "Regiere aux firmes" und die "Rolle de la Chambre des metiers"; für die Niederlande das "Handelsregister"; für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer ,zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern"; für Finnland das "Kaupparekisteri"- "Handelsregistret"; für Island die "Firmaskra", .die "Hlutafelagaskra"; für Liechtenstein das "Gewerberegister"; für Norwegen "das Foretaksregisteret"; für Schweden "das Aktiebolagsregistret". das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".
5) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr./86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S, 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1189 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
6) Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. S. 38411; 1974 Nr. S. 75
7) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon:00352/29 29-1,
Telefax: 00 35 2/2 92 94 26 70
http://ted.eur-op.eu.int
E-mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
8) Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der "Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine". So gelten z.B. als Tage alle Tage einschl. Feiertage, Sonntage und Sonnabende.
9) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
10) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
11) Ohne Verträge über Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten.
12) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sein, und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet.
13) wird vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eingetragen.
14) vergleiche Erläuterungen zu den Anhängen der VOL/A
(Stand: 16.06.2018)
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