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Erlass - Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen
Vom 16.Mai 2017
(GMBl. Nr. 29 vom 08.08.2017 S. 517)
Bezug:
B I 7 - 81063.6/1 vom 9. September 2016;
B I 7 - 81063.6/1 vom 7. April 2016;
816 3.9/5 vom 5. September 2008;
B I 5 - 0 1082 - 102/11 vom 17. Januar 2008
Vor einem Jahr trat das reformierte Vergaberecht für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft. Auch der erste Abschnitt der VOB/A für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte wurde im Jahr 2016 überarbeitet. Zu einzelnen Auslegungsfragen, die sich mittlerweile ergeben haben, gebe ich folgende Hinweise:
I. Auftragswertberechnung
Bau- und Planungsleistungen sind bei der Schätzung des Auftragswertes weiterhin nicht zusammen zu rechnen, wenn sie getrennt vergeben werden. Eine Änderung der Rechtslage war mit der Neufassung der Richtlinie und der Umsetzung in § 3 Abs. 6 Satz 1 VgV nicht beabsichtigt. Der Kommissionsvorschlag zur Richtlinie sah zunächst vor, die Auftragswertberechnung grundlegend zu verändern und damit den Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts massiv auszuweiten. Demnach sollte die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen - auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden - eine einzige Auftragsvergabe im Sinne der Richtlinie darstellen, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind (Art. 1 Nr. 2 Unterabsatz 2 KOM (2011) 896 endgültig). Die Regelung wurde im Verlauf des Erarbeitungsverfahrens der Richtlinie ersatzlos gestrichen.
Die Richtlinie stellt in ihren Erwägungsgründen nunmehr klar, dass angesichts der für die öffentlichen Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben Auftraggeber neben der gemeinsamen auch die getrennte Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Die Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben (Erwägungsgrund 8 zur Richtlinie 2014/24/EU).
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 VgV, mit dem Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wird, sind für die Berechnung des geschätzten Auftragswert von öffentlichen Bauaufträgen neben dem Wert der Bauleistungen nur dann auch der geschätzte Wert von Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, wenn sie dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden und für die Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Bei Planungsleistungen sind die Voraussetzungen im Regelfall nicht erfüllt, da sie gewöhnlich dem Auftragnehmer nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern die Grundlage für die Erstellung der Leistungsbeschreibung in Form von detaillierten Leistungsverzeichnissen bilden. Das Leistungsverzeichnis dient dem Auftraggeber dazu, gegenüber dem Auftragnehmer das Bausoll und damit die vertraglichen Verpflichtung definieren zu können.
Anders ist es zu bewerten, wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden. Hierbei sind wie bisher die geschätzten Auftragswerte zu addieren.
Ebenfalls unverändert ist die Rechtslage bei der Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden. Mit der Formulierung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV wird am bisherigen üblichen Verfahren zur Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen festgehalten. Der Regelungsgehalt entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Absatz 7 Satz 3 VgV a. F. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm und entspricht dem ausdrücklichen Willen des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/158, S. 15658; BT-Drucksache 18/7318, S. 148). Nach § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV sind bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen gemäß § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV ist ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Es muss mithin keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind. Dies ist für jedes Vergabeverfahren individuell zu prüfen. Die Leistungen der Objekt- und Fachplanung weisen regelmäßig in technischer und funktionaler Hinsicht keinen einheitlichen Charakter auf. Die unterschiedlichen Leistungsbilder erfordern jeweils eine eigene fachliche Spezialisierung. Ziel der jeweiligen Leistung ist die Erarbeitung einer konkreten, abgrenzbaren Planung. Die Abgrenzbarkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn sich aus den Vergabeunterlagen ergibt, dass getrennt vergebene Planungsleistungen eng miteinander verzahnt sind und als Einheit zu betrachten sind (OLG München, Beschluss vom 13. März 2017 - Verg 15/16).
II. Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren
(Stand: 16.06.2018)
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