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Regelwerk

VOB/a Abschnitte 2 und 3
Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

- Ausgabe 2012 -

Vom 24. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 182a vom 02.12.2011 S. 1aufgehoben)


Die anliegenden vom Deutschen Vergabe- und Vertrags ausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) werden hiermit bekannt gegeben. Sie sind aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Der Abschnitt 2 der VOB Teil A ersetzt den Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009) mit der Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz. S. 940). Der Abschnitt 3 der VOB Teil a wird neu eingeführt.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB/a wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) für Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die entsprechende Änderung der Vergabeverordnung wird voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitt 3 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV) für Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit wird zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet.

Die Neufassung der Abschnitte 2 und 3 der VOB/a wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.

Einzelheiten zu Änderungen des Abschnitts 2 der VOB/a und zum neuen Abschnitt 3 der VOB/a ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen.

Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
VOB/a Abschnitte 2 und 3

- Ausgabe 2012 -

Die Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/a dient der Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006 und des im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 verankerten Ziels der Bundesregierung zur weiteren Vereinfachung des Vergaberechts.

Schwerpunkt der Überarbeitung des Abschnitts 2 der VOB/a war insbesondere die Zusammenführung der Bestimmungen der Basis- und der a-Paragrafen. Damit wurde im Abschnitt 2 die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragrafen aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt I ) und für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) jeweils für sich. Des Weiteren wurden die Vergabebestimmungen des Abschnitts 2 sprachlich überarbeitet, um die Regelungstexte verständlicher zu fassen und eine einheitliche Verwendung von Begriffen zu erreichen. Es erfolgten Untergliederungen und Änderungen in der Reihenfolge von Regelungen. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen, die aus VgV und GWB in der VOB/a übernommen sind, auf ihre wörtliche Übereinstimmung mit den Quelltexten hin überprüft.

Die Zusammenführung der Regelungen der Basis- und a-Paragrafen in Abschnitt 2 der VOB/a wie auch die sprachliche Überarbeitung erfolgten mit der Maßgabe, grundsätzlich die bestehenden inhaltlichen Regelungen beizubehalten. Einige wenige inhaltliche Änderungen waren dennoch erforderlich, auf diese wird nachfolgend hingewiesen.

Mit der Herausgabe eines neuen Abschnitts 3 der VOB/a wird der Neuregelung von Vergabebestimmungen für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit auf EU-Ebene Rechnung getragen. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie Verteidigung und Sicherheit) in nationales Recht erfolgt durch Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmungen (GWB) und durch eine neue Rechtsverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Diese werden zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet. Dabei werden die allgemeinen und grundsätzlichen Regelungen im ersten Abschnitt der Rechtsverordnung geregelt und t'ür alle Vergaben, also auch Bauaufträge, Gültigkeit erlangen. Hinsichtlich der Verfahrensregelungen für die Vergabe von Bauaufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit soll die Verordnung dann auf den neuen Abschnitt 3 der VOB/a verweisen. Hier wurden die für Bauaufträge geltenden Vergabebestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG Verteidigung und Sicherheit in nationales Recht umgesetzt. Basistext für den Abschnitt 3 der VOB/a ist der neugefasste Abschnitt 2 der VOB/A, welcher um die für die Bauvergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit zusätzlich geltenden Bestimmungen ergänzt wurde.

Die aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 eingeführten Standardformulare für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge gelten ohne weitere Umsetzung direkt in den Mitgliedstaaten der EU. Sie sind im Internet direkt abrufbar, sodass auf deren Veröffentlichung als Anhang verzichtet wurde.

Änderungen in Abschnitt 2 der VOB/A

Zu § 1 EG Anwendungsbereich

§ 1a Absatz 2 VOB/a wurde ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung fand bisher der Abschnitt 2 der VOB/a Anwendung bei gemischten Bau- und Lieferaufträgen, bei denen das Verlegen und Anbringen im Vergleich zur Lieferleistung eine untergeordnete Tätigkeit darstellt. Ob ein solcher gemischter Auftrag als Liefer- oder Bauauftrag zu behandeln ist, richtet sich nach § 99 GWB. Da das GWB an dieser Stelle keine Regelung zur Abgrenzung zwischen Bau- und Lieferaufträgen enthält, ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Vergabekoordinierungsrichtlinie heranzuziehen, wonach ein solcher Auftrag als Lieferauftrag gilt. Für die Vergabe von Lieferleistungen findet gemäß § 4 Absatz 1 VgV die VOL Teil a Anwendung.

Zu § 8 EG Vergabeunterlagen

In § 8 EG Absatz 2 Nummer 3 VOB/a wurden die Regelungen für Nebenangebote, § 8 Absatz 2 Nummer 3 VOB/A, an die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die EuGH-Rechtsprechung angepasst.

Zu § 10 EG Fristen

§ 10 EG VOB/a wurde neu strukturiert. Die Fristenregelungen wurden den einzelnen Verfahren zuordnet und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie für die jeweiligen Verfahren abgeglichen.

In § 10 EG Absatz 2 Nurruner 4 VOB/a erfolgte eine Korrektur der Angabe für die verkürzte Angebotsfrist. Diese beträgt nach Artikel 38 Absatz 4 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 36 Kalendertage anstelle der bisher in § 10a Absatz 2 Nummer 3 VOB/a vorgeschriebenen 26 Kalendertage.

Zu § 12 EG Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Die Regelungen des § 12a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wurden als Folgeänderung der Streichung von § la Absatz 2 VOB/a gestrichen. § 12 EG Absatz 1 VOB/a wurde sprachlich neu gefasst.

Zu § 16 EG Prüfung und Wertung der Angebote

Mit § 16 EG Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VOB/a wurden die Regelungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e VOB/a an die Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie und die EuGH-Rechtsprechung angepasst, vgl. Hinweis zu § 8 EG. Die Regelung des § 16 Absatz 8 VOB/a ist entfallen.

Ebenso erfolgte in § 16 EG Absatz 6 Nummer 2 VOB/a eine sprachliche Anpassung des Basistextes des § 16 Absatz 6 Nummer 2 VOB/a an die Regelungen des Artikels 55 der Vergabekoordinierungsrichtlinie.

Zu § 19 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Die Bestimmungen des § 19 VOB/a wurden um die Regelungen des § 101a GWB zur Informations- und Wartepflicht ergänzt. Damit enthält die VOB nunmehr sämtliche Informationspflichten und wird dem Anspruch eines umfassenden Regelwerkes besser gerecht. Die Regelungen zu den einzelnen Informationspflichten wurden im § 19 VOB/a chronologisch neu geordnet.

Zu § 22 EG Baukonzessionen

Die Ergänzungen in § 22 EG Absatz 3 und 4 VOB/a gegenüber den bisherigen Regelungen des § 22a VOB/a dienen der Klarstellung und sind keine inhaltlichen Änderungen.

ENDE

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