Regelwerk

VOB/a Textvergleich 2016/2019: Textvergleich der Fassungen 07.01.2016 zu 31.01.2019

Fassung vom 07.01.2016 Fassung vom 31.01.2019
VOB/A-1 2016
Abschnitt 1 Basisparagrafen
VOB/a - VOB Teil a 2019
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A)
- Ausgabe 2016 - - Ausgabe 2019 -
Vom 22. Juni 2016 Vom 31. Januar 2019
(BAnz. AT vom 01.07.2016 B4; 19.02.2019 B2 19 Außerkrafttreten) (BAnz AT 19.02.2019 B2)
Bis zur Bekanntgabe des Außerkrafttretens gültige Fassung, (siehe =>) Ab Bekanntgabe des Inkrafttretens gültige Fassung, (siehe Þ)
Archiv:
Ersetzt durch Abschnitt 1 der Gesamtfassung VOB/a 2019 Abschnitt 1: 2002, 2006, 2009, 2016, 2016/2
zur aktuellen Fassung
Archiv: 2002, 2006, 2009, 2016 Abschnitt 2: 2002, 2006, 2009, 2011, 2016
Abschnitt 3: 2016
Siehe Fn. *, ** Siehe FN *
Hinweise *
Abschnitt 1
Basisparagrafen
§ 1 Bauleistungen § 1 Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
§ 2 Grundsätze § 2 Grundsätze
(1)
Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.
Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. (1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. (3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.
(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. (5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. (6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
§ 3 Arten der Vergabe § 3 Arten der Vergabe
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.
(1)

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(Stand: 20.03.2019)

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