Fassung vom 07.01.2016 | Fassung vom 31.01.2019 |
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VOB/a - VOB Teil a 2019 | |
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A | |
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen | Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) |
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- Ausgabe
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- Ausgabe 2019 - |
Vom
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Vom 31. Januar 2019 |
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(BAnz AT 19.02.2019 B2) |
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Ab Bekanntgabe des Inkrafttretens gültige Fassung, (siehe Þ) |
Archiv: | |
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Abschnitt 1: 2002, 2006, 2009, 2016, 2016/2 |
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Abschnitt 2: 2002, 2006, 2009, 2011, 2016 |
Abschnitt 3: 2016 | |
Siehe
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Siehe FN * |
Hinweise * | |
Abschnitt 1 | |
Basisparagrafen | |
§ 1 Bauleistungen | § 1 Bauleistungen |
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. | Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. |
§ 2 Grundsätze | § 2 Grundsätze |
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(1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. |
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. | (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. |
(3)
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(3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. |
(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften. | |
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(5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. |
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(6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. |
(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. | |
§ 3 Arten der Vergabe | § 3 Arten der Vergabe |
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe. | |
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(Stand: 20.03.2019)
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