umwelt-online: VOB/A-4 (2)

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( ersatzlos gestrichen)

§ 9 SKR Aufruf zum Wettbewerb

1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen
  1. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,
  2. durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 2,
  3. durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr. 9.

(2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

2. (1) Die wesentlichen Merkmale für eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 1 SKR Nr. 2 sind als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung mindestens einmal jährlich nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 bekannt zu machen, wenn sie nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird.

(2) Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gem. § 10 SKR Nr. 1 Abs. 2 zu verkürzen.

(3) Die Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb sind unverzüglich nach der Entscheidung mit der die beabsichtigte bauliche Anlage oder die ihr zugrunde liegende Planung genehmigt wird nach dem in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln *.

(4) Der Auftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil einrichten, in dem neben allgemeinen Informationen wie Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse auch die regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen sowie Angaben über Ausschreibungen, geplante und vergebene Aufträge oder aufgehobene Verfahren veröffentlicht werden können.

(5) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so

  1. müssen in der Bekanntmachung Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, nach Art und Umfang genannt sein und die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 geforderten Angaben enthalten,
  2. muss die Bekanntmachung den Hinweis, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmer enthalten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
  3. müssen die Auftraggeber später alle Bewerber mindestens auf der Grundlage der nachfolgend aufgelisteten Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird:
    1. Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
    2. Art des Verfahrens; Nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
    3. gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Leistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
    4. Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;
    5. Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;
    6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von Auftragnehmern verlangt werden;
    7. Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;
    8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist;
    9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge der Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung, der Aufforderung zur Verhandlung oder den Verdingungsunterlagen enthalten sind.
  4. dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Nummer 2 Abs. 3 Buchstabe c höchstens 12 Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 10 SKR Nr. 2.
3. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Einführung eines Prüfsystems, so ist dies Gegenstand einer Bekanntmachung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, die über den Zweck des Prüfsystems und darüber informiert, wie die Qualifizierungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
4. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
5. (1) Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden.

(2) Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten.

(3) Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Kalendertage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ** auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung), werden abweichend von Satz 1 spätestens 5 Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

6. Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.
7. Sind bei offenen Verfahren die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Bewerbern binnen 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote .eingegangen ist.
8. Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzest möglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.
9. Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

§ 10 SKR Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

1. (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

(2) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 9 SKR Nr. 2 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1564/ 2005) mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags nach § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt, so beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im Offenen Verfahren grundsätzlich mindestens 36 Kalendertage, keinesfalls jedoch weniger als 22 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr. 2.

(3) Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ** auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung) können die in Abs. 1 und 2 genannten Angebotsfristen um 7 Kalendertage verkürzt werden.

(4) Die Angebotsfrist kann um weitere 5 Kalendertage verkürzt werden, wenn ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden; in der Bekanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(5) Im Offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

2. Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:
  1. Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a oder der Aufforderung nach § 9 SKR Nr. 2 Abs. 3 Buchstaben beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Kalendertage, bei elektronischer Übermittlung der Bekanntmachung nicht kürzer als 15 Kalendertage.
  2. Die Bewerbungsfrist kann bei elektronischer Bekanntmachung gemäß Nummer 1 Abs. 3 um 7 Kalendertage verkürzt werden.
  3. Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.
  4. Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Kalendertagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als 10 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, sein. Bei der Festlegung der Frist werden nur die in Nummer 3 genannten Faktoren berücksichtigt.
3. Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden und können die Fristen der Nummern 1 und 2 deswegen nicht eingehalten werden, so sind sie angemessen zu verlängern.

§ 11 SKR Wertung der Angebote

1. (1) Der Auftrag ist auf das annehmbarste, wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, zu erteilen.

(2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.
2. (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

(2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens oder der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse oder Bauleistungen.

(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

3. Ein Angebot nach § 6 SKR Nr. 3 und 4 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
4. (1) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

(2) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

§ 12 SKR Mitteilungspflichten

1. Sektorenauftraggeber teilen den teilnehmenden Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen, und auf Antrag in Textform, ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit.
2. Auftraggeber gemäß Absatz 1 teilen innerhalb kürzester Frist nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags
  • den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots,
  • die Entscheidung einschließlich der Gründe, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten,
  • den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte Auskünfte über den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn eine derartige Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen könnte.

§ 13 SKR Bekanntmachung der Auftragserteilung

1. Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Dies gilt nicht für jeden Einzelauftrag innerhalb einer Rahmenvereinbarung.
2. Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 Nr. V.1.3, V.1.5, V.2.1, V.2.4, V.2.6, um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht.
3. Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 Nr. V.2 werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

§ 14 SKR Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

1. (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:
  1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmer und die Auftragsvergabe,
  2. den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr. 3,
  3. die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.

Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

(2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

2. Die Sektorenauftraggeber übermitteln der Bundesregierung entsprechend deren Vorgaben jährlich eine statistische Aufstellung über den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen und die jedoch ohne eine Schwellenwertbegrenzung diesen Regelungen unterliegen würden.
3. Die Auftraggeber in den Bereichen der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung, des Stadtbahn-, Straßenbahn-, 0-Bus- oder Omnibusverkehrs, der Flughafeneinrichtungen und des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte teilen der Bundesregierung entsprechend deren Vorgaben jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die im Vorjahr vergeben worden sind. Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag über dem in § 1 SKR Nr. 2 genannten Schwellenwert zu vergeben hatte.
4. Die Auftraggeber übermitteln die Angaben nach Nummer 2 und 3 spätestens bis zum 31. August jeden Jahres für das Vorjahr an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 15 SKR Vergabekammer

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

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  Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge
auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden
Anhang I

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

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  Technische Spezifikationen Anhang TS

Begriffsbestimmungen

  1. " Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") (einschließlich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
  2. " Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
  3. " Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck in einem Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
  4. " Gemeinsame technische Spezifikationen" sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
  5. " Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und der von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.
ENDE

*) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2965 Luxemburg 1

**) http://simap.eu.int

Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)
Ausgabe 2006

Die Neufassung der VOB Teil a trägt den Änderungen durch die EU-Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 2004/18/EG der Kommission vom 31. März 2004, ABl. EU Nr. L 134/114 vom 30. April 2004, im Folgenden VKR) sowie der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2004/17/EG, ABl. EU Nr. L 134/1 vom 30. April 2004, im Folgenden SKR) Rechnung. Des Weiteren wurden die Regelungen des ÖPP-Beschleunigungsgesetzes vom 1. September 2005 in die VOB/a übernommen. Einige redaktionelle Änderungen ergaben sich durch die gleichzeitige Überarbeitung von VOL/a und VOF, die Textergänzungen der Vergabeordnungen sollten schon bei diesem Reformschritt möglichst gleich formuliert werden.

Die aufgrund der EU-Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 eingeführten Standardformulare für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen gelten ohne weitem Umsetzung direkt in den Mitgliedstaaten der EU. Sie sind im Internet direkt abrufbar, sodass auf deren Veröffentlichung als Anhang verzichtet wurde. Die sich aus der Verordnung (EG) NR. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 ergebenden neuen Schwellenwerte werden durch eine Änderung der Vergabeverordnung ( VgV) in nationales Recht übernommen.

Abschnitt 3 und Abschnitt 4

Aus der SKR ergeben sich im Wesentlichen inhaltsgleiche Änderungen wie für die klassischen Auftraggeber, beispielhaft seien genannt:

Auch in den Abschnitten 3 und 4 wurde auf den Abdruck der Bekanntmachungsmuster verzichtet; da diese nunmehr direkt durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vorgegeben werden. Es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Es wird direkt auf die Anhänge in der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 vom 7. September 2005 ( §§ 17b, 18b, 28b VOB/a §§ 9, 10, 13 SKR) verwiesen. Die EU-Formulare sind im Internet abrufbar.

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(Stand: 16.06.2018)

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