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Regelwerk, Bau&Planung

Erlass Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Auslegung von einzelnen Regelungen

Vom 26 Februar 2020
(GMBl. Nr. 14 vom 14.04.2020 S. 279)



Bezug: Inkraftsetzung der überarbeiteten VOB/a 2019

I. Interpretation VOB/a 2019

BMI hat den für den Unterschwellenbereich geltenden Abschnitt 1 der VOB/a 2019 zum 1.3.2019 eingeführt. Die oberschwelligen Abschnitte 2 und 3 der VOB/a 2019 gelten seit 18.7.2019. Angesichts von bei Anwendung der VOB/a 2019 gemachten Erfahrungen und aufgetretenen Fragen gebe ich zwecks einheitlicher Auslegung und Anwendung folgende Hinweise:

Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe und des Direktauftrags
( § 3a Abs. 2-4 VOB/A):

Kommt bei der Freihändigen Vergabe die Beauftragung von mehr als einem Bieter in Betracht, sind in der Regel Vergleichsangebote einzuholen, es sei denn, die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots kann anderweitig sichergestellt werden, z.B. weil die aktuell geforderten Preise für eine Leistung wegen kurz zuvor durchgeführter Vergabeverfahren bekannt sind oder weil lediglich ein Bieter Interesse bekundet, jedoch kein kalkuliertes Angebot abgeben möchte und der geforderte Gesamtpreis Erfahrungswerten entspricht.

Der Einholung von Vergleichsangeboten bedarf es hingegen beim Direktauftrag nicht. Der festgelegten Wertgrenze liegt eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zugrunde. Bis zu dieser Höhe wäre nach gegenwärtiger Erkenntnis der Personalaufwand selbst für das einfachste Vergabeverfahren, die Freihändige Vergabe, höher als die wegen fehlenden Wettbewerbs mutmaßlich eintretende Kostensteigerung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind gleichwohl zu beachten, d. h. Preise, die sich nach Erfahrungswerten, Baukostendatenbanken, Internetrecherchen o. ä. als unangemessen hoch erweisen, dürfen nicht gezahlt werden.

Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, für die Freihändige Vergabe und für den Direktauftrag sind auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen. Die sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze bleibt unzulässig.

Im Erlass des BMI v. 20.2.2019 (GMBl 2019, 86) ist der Begriff Wohnzwecke definiert. Der Begriff ist weit zu verstehen. Über die bereits genannten Beispiele hinaus wird klargestellt, dass nach Auffassung des BMI auch Unterkünfte der Bundeswehr und Bundespolizei Wohnzwecken dienen. Bei den genannten städtebaulichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds kommen nach Ansicht des BMI beispielsweise auch Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Kindergärten und -tagesstätten, Schulen und Sportstätten in Betracht. Gleiches gilt für Maßnahmen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.

Geschäftsjahre im Rahmen der Eignungsprüfung
( § 6a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A):

Das Kalenderjahr muss nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstimmen. Für den Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sind die drei letzten Geschäftsjahre zugrunde zu legen, für die entsprechende Jahresabschlüsse beim jeweiligen Bieter vorliegen.

Angaben zu Umsätzen aus noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahren schuldet der Bieter auch dann nicht, wenn er sein Geschäftsjahr während des Vergabeverfahrens aber nach Ablauf der Frist für die Teilnahmeanträge bzw. der Angebotsfrist abschließt.

Gleiches gilt sinngemäß für den zweiten und dritten Abschnitt der VOB/A.

Mehrere Hauptangebote
( § 8 Absatz 2 Nummer 3 VOB/A):

Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist grundsätzlich zugelassen.

Auch die Unterbreitung mehrerer Hauptangebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist nach Auffassung des BMI zulässig, solange keine belastbaren Anhaltspunkte für missbräuchliches Bieterverhalten vorliegen. Jedoch besteht, da die Abgabe mehrerer Hauptangebote in Gänze ausgeschlossen werden kann, erst recht die Möglichkeit, allein die Abgabe mehrerer Hauptangebote auszuschließen, die sich nur im Preis unterscheiden. Im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs ist von der Möglichkeit des Ausschlusses mehrerer Hauptangebote jedoch restriktiv Gebrauch zu machen.

Gleiches gilt sinngemäß für den zweiten und dritten Abschnitt der VOB/A.

Elektronische Kommunikation
( § 11 VOB/A):

Der Auftraggeber erklärt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Das bedeutet, er hat ein Wahlrecht zwischen der elektronischen Kommunikation und der Kommunikation in Papierform.

Nur im Fall der elektronischen Kommunikation sind die §§ 11 Absatz 2-6, 11a VOB/a zu beachten. Elektronische Kommunikation bedeutet die Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform. E-Mail ist keine elektronische Kommunikation im Sinne der VOB/A.

Entscheidet sich der Auftraggeber für die Kommunikation in Papierform, kann er gleichwohl Teile des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform abwickeln. Gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 lit. l VOB/a eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können, bedeutet dies nicht automatisch, dass das ganze Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt werden muss.

Nachfordern von Unterlagen
( § 16a Absatz 1 VOB/A):

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