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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Einführung der VOB/a Abschnitt 1
Ausgabe 2019
Vom 20. Februar 2019
(GMBl. Nr. 6 vom 18.03.2019 S. 86)
I. Inkrafttreten
Der überarbeitete Abschnitt 1 Teil a der VOB (BAnz AT 19.02.2019 B2) ist ab dem 1. März 2019 anzuwenden.
Hinweis
Die Bekanntmachung (BAnz AT 19.02.2019 B2) enthält auch die - überwiegend redaktionell - überarbeiteten Abschnitte 2 und 3 der VOB/A. Deren Inkraftsetzung erfolgt erst durch Anpassung der statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Das entsprechende Verordnungsgebungsverfahren wird vorbereitet. BMI wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit gesondertem Erlass hinweisen.
II. Wesentliche Änderungen
Abschnitt 1
Zu den §§ 3a Absatz 1 und 3b Absatz 2:
Auch im Abschnitt 1 der VOB/a wird die Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb eingeführt (§ 3a Absatz 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen. Insoweit entfällt der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung. Ergänzend wird das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3b Absatz 2 VOB/a detaillierter als bisher geregelt.
Zu § 3a Absatz 2 und Absatz 3:
Der DVa hat in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 die Wertgrenzen für Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 Euro bzw. 1 Mio. Euro angehoben. Die Anhebung ist bis 31. Dezember 2021 befristet und gilt nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z.B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z.B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z.B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z.B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen.
Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.
Auf die weitere Geltung des Erlasses B15 - 8163.9/5 vom 5. September 2008 wird hingewiesen. Danach sind vorrangig Unternehmen aufzufordern, die präqualifiziert sind. Davon soll nur abgewichen werden, wenn anders der Wettbewerb unerwünscht verengt würde.
Zu § 3a Absatz 4:
Ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer wird eingeführt. Bis zu diesem Betrag kann unter der Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Bauleistung ohne Vergabeverfahren vergeben werden. Zwischen den Auftragnehmern soll gewechselt werden.
Die Eignungsprüfung wird flexibilisiert. Zum einen kann der Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro auf einzelne Angaben zur Eignung verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Hiervon ausgenommen bleiben Angaben, die die Zuverlässigkeit im engeren Sinne betreffen, insbesondere, ob das Unternehmen Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat und bei der Berufsgenossenschaft angemeldet ist. Auf die Eintragung in das Berufsregister darf ebenfalls nicht verzichtet werden. Zum anderen wird festgelegt, dass auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet wird, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
Auch die Eignungsprüfung im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs wird erleichtert. Bislang sah die VOB/a vor, dass (alle) Bewerber ihre Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag vorlegen. Die Regelung wird dahingehend konkretisiert, dass im Teilnahmewettbewerb zunächst Eigenerklärungen verlangt werden können und die Bestätigung durch Nachweise nur noch von denjenigen Bewerbern verlangt wird, die für die Aufforderung zur Angebotsabgabe in Frage kommen.
Die Bewerber/Bieter der engeren Wahl werden aufgefordert, die die Eigenerklärungen bestätigenden Nachweise vorzulegen. Dabei sollte der Bewerber/Bieter auch angeben können, bei welchem anderen Bauvorhaben der Vergabestelle Nachweise vorgelegt wurden, die zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung noch gültig sind.
Zu den §§ 8 Absatz 2 Nummer 4, 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k), 13 Absatz 3, 16 Absatz 1 Nummer 7 und 9:
Die VOB/a regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Hauptangebote möglich ist. Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen sein, unabhängig davon, ob sich die Hauptangebote sachlichtechnisch oder nur preislich unterscheiden. Der Auftraggeber kann aber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass nur ein einziges Angebot je Bieter abgegeben werden darf.
(Stand: 10.09.2020)
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