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Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil a (VOB/A)
Teil B (VOB/B)
- Ausgabe 2016 -
Vom 7. Januar 2016
(BAnz AT 19.01.2016 B3, ber. BAnz AT 01.04.2016 B1 *)
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) und die Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) werden hiermit bekannt gegeben ( Anlage). Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden.
Der Abschnitt 1 VOB/a ersetzt den Abschnitt 1 VOB/a vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3).
Der Abschnitt 2 VOB/a ersetzt den Abschnitt 2 VOB/a vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Der Abschnitt 3 VOB/a ersetzt den Abschnitt 3 VOB/a vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, BAnz AT 07.05.2012 B1).
Die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a von 15. Oktober 2009, BAnz. 2010, S. 940) sowie durch Änderungen vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3), wird geändert.
Der Abschnitt 1 VOB/a soll wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen der Abschnitte 2 und 3 VOB/a erst dann angewendet werden, wenn die übrigen Abschnitte der VOB/a in Kraft treten. Geplant ist hierfür der 18. April 2016. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 VOB/a wird durch eine Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) für die Vergabe von Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die neue Vergabeverordnung soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 VOB/a wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit soll am 18. April 2016 in Kraft treten.
Wegen des Sachzusammenhangs mit den Änderungen in der VOB/a sollen die geänderten Vorschriften der VOB/B erst dann angewendet werden, wenn die geänderte VOB/a in Kraft tritt. Das BMUB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen.
Einzelheiten zu den Änderungen in VOB/a und VOB/B ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.
Die Neufassung der VOB/a wird im Auftrag des DVa vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben. Die VOB/B wird als DIN 1961 herausgegeben.
Der DVa beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A)
Hinweise für die VOB/a 2016
Die Neufassung der VOB/a dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.
Die Bundesregierung hat im Eckpunktebeschluss vom 7. Januar 2015 die Grundsätze der durch die EU-Richtlinien angestoßenen nationalen Vergaberechtsreform beschlossen. Bestandteil dieser Eckpunkte ist auch eine Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, auch freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst. Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur "Scharnier" zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/a Abschnitt 2 und VOF.
Die besonderen Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen werden weiterhin durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) in der VOB/a erarbeitet.
Zur Umsetzung der Konzessionsvergaberichtlinie wird die Bundesregierung eine eigenständige Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) beschließen, die künftig umfassend auch für Baukonzessionen gelten wird.
Den Schwerpunkt dieser Überarbeitung der VOB/a bildet der Abschnitt 2. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind.
Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zwangsläufig zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 VOB/a geführt. Das hat den DVa dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/a übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.
Um den bewährten Gleichlauf innerhalb der VOB/a zu bewahren, wurde diese neue Struktur auch auf die Abschnitte 1 und 3 übertragen.
Da, wo es aus Sicht des DVa für den Anwender besonders wichtig ist, wurden Vorschriften des GWB wiederholt. Dies gilt insbesondere für die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe ( §§ 123 ff. GWB) und die Regelung zu Auftragsänderungen während der Laufzeit ( § 132 GWB). Der DVa könnte zwar ohnehin keine andere Regelung treffen. Wegen der zentralen Bedeutung der Vorschriften sollen sie aber in der VOB/a erscheinen.
Grundsätzlich hat der DVa auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z.B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet.
(Stand: 16.06.2018)
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