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Änderungstext
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Mai 2017
(BGBl. Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1245)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Raumordnungsgesetzes 1
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 2 Grundsätze der Raumordnung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 § 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumordnungsverfahren § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren Abschnitt 3 § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 Gebühren und Auslagen § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende" gestrichen.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter "sowie im Hinblick auf die noch fortwirkenden Folgen der deutschen Teilung" gestrichen.
b) In Nummer 3 Satz 6 werden die Wörter "und verkehrssichere" gestrichen.
c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Naturdenkmälern" die Wörter "sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt" eingefügt.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. | "Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "vermindern" durch das Wort "verringern" ersetzt, und nach dem Wort "insbesondere" werden die Wörter "durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 135) zu unterstützen."
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " (§ 7 Abs. 2)" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " (§ 7 Abs. 1 und 2)" gestrichen.
c) In Nummer 7 wird die Angabe " §§ 8" durch die Angabe " §§ 13" ersetzt.
5. In § 4 wird in der Überschrift das Wort "Bindungswirkungen" durch das Wort "Bindungswirkung" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes | " § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Raumordnung nach § 4 Abs. 1" durch die Wörter "Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1" und wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Stand: 14.12.2020)
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